Übernahme von Rechten
Der Käufer übernimmt die gegebenenfalls noch zur Eintragung kommenden Dienstbarkeiten zugunsten Dritter, die sich aus Gründen der Versorgung der Bewohner der Gesamtbaumaßnahme bzw. Wohnanlage und der Erschließung der Gesamtanlage ergeben.
Der Inhalt etwaiger künftiger Rechte ist dem Käufer bekanntzumachen.
X.
Vollmachten
1. Der Käufer erteilt hiermit dem Verkäufer unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB folgende unwiderrufliche und übertragbare, durch den Tod nicht erlöschende
Vollmachten
a) diesen Kaufvertrag und die Tailungserklärung im Hinblick auf die Bedingung in Abschnitt VI. Ziffer 3 zu ändern;
b) Änderungen der Grundstücksgrößa vorzunehmen und alle hierzu erforderlichen Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen, die dem Käufer keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegen

