Akte 
Sitzung 08. Juli 1993
Entstehung
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Verkäufer aber über Kaufpreisteile vom Zahlungs­termin an verfügt. Oer Käufer verpflichtet sich, dies auf Verlangen der Bank dieser gegenüber zu erklären. Diese Regelung gilt jedoch nicht, so­fern der Käufer von einem ihm zustehenden Zurück­behaltungsrecht Gebrauch machen kann.

9. Soweit der Käufer zur Finanzierung des Vertrags­gegenstandes Darlehen oder ähnliche Finanzierungs­mittel in Anspruch nimmt, trägt er alle hiermit im Zusammenhang stehenden Kosten. Er verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß solche Darlehen zu den Fälligkeitsterminen diesem Vertrag entsprechend ausbezahlt werden.

Der Käufer tritt hiermit alle Ansprüche auf Aus­zahlung von Darlehen - bei Bausparverträgen auch die Ansparsumme und die Zwischenfinanzierung - unwiderruflich an den Verkäufer.

Sofern Bausparverträge oder andere Endfinanzie­rungsmittel zwischenfinanziert werden, ist anstel­le der Ansparsumme und des Darlehens nur der An­spruch auf Auszahlung der Zwischenfinanzierungs- mittel abgetreten.

10. Der Verkäufer verpflichtet sich, die zur Finanzie­rung erforderlichen üblichen Bauunterlagen gegen Erstattung der Selbstkosten zur Verfügung zu stellen.

11. Macht der Käufer ein Zurückbehaltungsrecht an Kaufpreisteilen geltend oder erklärt die Aufrech­nung, so hat er unter entsprechender Mitteilung den betreffenden Kaufpreisteil gleichwohl zu den