Verkäufer aber über Kaufpreisteile vom Zahlungstermin an verfügt. Oer Käufer verpflichtet sich, dies auf Verlangen der Bank dieser gegenüber zu erklären. Diese Regelung gilt jedoch nicht, sofern der Käufer von einem ihm zustehenden Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen kann.
9. Soweit der Käufer zur Finanzierung des Vertragsgegenstandes Darlehen oder ähnliche Finanzierungsmittel in Anspruch nimmt, trägt er alle hiermit im Zusammenhang stehenden Kosten. Er verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß solche Darlehen zu den Fälligkeitsterminen diesem Vertrag entsprechend ausbezahlt werden.
Der Käufer tritt hiermit alle Ansprüche auf Auszahlung von Darlehen - bei Bausparverträgen auch die Ansparsumme und die Zwischenfinanzierung - unwiderruflich an den Verkäufer.
Sofern Bausparverträge oder andere Endfinanzierungsmittel zwischenfinanziert werden, ist anstelle der Ansparsumme und des Darlehens nur der Anspruch auf Auszahlung der Zwischenfinanzierungs- mittel abgetreten.
10. Der Verkäufer verpflichtet sich, die zur Finanzierung erforderlichen üblichen Bauunterlagen gegen Erstattung der Selbstkosten zur Verfügung zu stellen.
11. Macht der Käufer ein Zurückbehaltungsrecht an Kaufpreisteilen geltend oder erklärt die Aufrechnung, so hat er unter entsprechender Mitteilung den betreffenden Kaufpreisteil gleichwohl zu den

