11
<*
(t
Der Notar wird angewiesen, die Beträge an den Verkäufer unter Berücksichtigung eventueller Treuhandauflagen finanzierender Banken zur Auszahlung zu bringen, sobald die Voraussetzungen gemäß Ziffer 4. erfüllt sind.
Zinsen und Spesen des Anderkontos sind Sache des Verkäufers.
7. Mit Fälligkeit der vorletzten Kaufpreisrate, ist die letzte Kaufpreisrate in Höhe von 3,5 % des ^ Kaufpreises unverzüglich auf dem obengenannten ' Anderkonto zu hinterlegen.
Die Auszahlung des hinterlegten Betrages nebst Zinsen vom Notaranderkonto hat zu erfolgen, sobald dem Notar eine vom Verkäufer und Käufer Unterzeichnete Erklärung vorgelegt wird, wonach das Gesamtobjekt vollständig fertiggestellt ist. Abschnitt VIII. Ziffer 4 gilt entsprechend.
S. Kommt der Käufer mit einer Kaufpreiszahlung in Verzug, so hat er den geschuldeten Betrag bis zur Zahlung mit jährlich 4 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber mit 8 % zu verzinsen. Die Zinsen sind mit der Hauptsache zu entrichten.
Die Möglichkeit der Geltendmachung des vollen Verzugsschadens bleibt daneben bestehen. Insbesondere übernimmt der Käufer auch gegenüber der genannten Bank die Haftung für Zinsen, mit denen das oben genannte Konto des Verkäufers deshalb belastet wird, weil Kaufpreisteile diesem Konto , nicht termingerecht gutgeschrieben werden, der

