Akte 
Sitzung 08. Juli 1993
Entstehung
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c) die leilungserklärung im Grundbuch eingetragen wurde;

d) die für die Lastenfreistellung erforderlichen Unterlagen auflagenfrei oder mit erfüllbaren Auflagen vorliegen, wobei Freigabeversprechen nach Maßgaben der MaBV ausreichend sind;

e) die Baugenehmigung erteilt wurde.

5. Die Bautenstände werden durch den bauleitenden Architekten festgestellt und beiden Parteien schriftlich bestätigt. Die Raten sind jeweils mit Erreichen des betreffenden Bautenstandes zur Zahlung fällig und müssen innerhalb von zehn Werktagen nach Aufforderung durch den Verkäufer bei der

' auf das Konto Nr. , BLZ

K vorbehaltlos gutgeschrieben

sein, unabhängig vom Eingang der Fremdmittel des Käufers.

Bei eventuellen Meinungsverschiedenheiten über das Erreichen eines Bautenstandes gilt Abschnitt VIII. Ziffer 4 entsprechend.

6. Für den Fall, daß beim Erreichen des jeweiligen

Bautenstandes die Voraussetzungen zur Fälligkeit gemäß Ziffer 4. nicht erfüllt sind, hat der Käu­fer die betroffenen Raten nach Maßgabe der Verein­barungen unter Ziffer 5. auf ein neues And*rk onto des amtierenden Notars Nr. bei

der

zu überweisen