Akte 
Sitzung 08. Juli 1993
Entstehung
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2. Der Kaufpreis ist ein Festpreis.

3. Der Kaufpreis ist, jeweils vom Gesamtkaufpreis ausgehend, wie folgt fällig:

a) 3o %

b) 28 %

c) 17, 5 %

d) lo,5 %

e) lo,5 %

f) 3,5 %

nach Beginn der Erdarbeiten; nach Rohbaufertigstellung; nach Fertigstellung der Rohinstalla­tion einschließlich Innenputz, ausge­nommen Beiputzarbeiten; nach Fertigstellung der Schreiner­und Glaserarbeiten, ausgenommen Tür­blätter;

nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug

gegen Besitzübergabe;

nach vollständiger Fertigstellung.

4. Voraussetzung für die Zahlung des Kaufpreises ist die Mitteilung des amtierenden Notars, daß

a) der betroffene Grundbesitz auf den Käufer umgeschrieben wurde;

b) dieser Kaufvertrag rechtswirksam ist und die in dieser Urkunde bewilligte Auflassungsvor­merkung für den Käufer im Range nach den vor­genannten Rechten bzw. im Range nach den zur Kaufpreisfinanzierung einzutragenden Rechten im Grundbuch eingetragen wurde;

16.09.1993

Leg-Per. X

26 . 10.1993

Leg-Per. X

25.11.1993

Leg.Per, X