Akte 
Sitzung 08. Juli 1993
Entstehung
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2. Sonder- und Änderungswünsche des Käufers können vom Verkäufer ausgeführt werden, wenn durch sie Materialien gleicher oder höherer Gütergrade als vorgesehen verwendet werden und keine Minderung des Qualitätsstandards des Gesamtbauvorhabens, insbesondere hinsichtlich der Schall- und Wärme­dämmwerte eintritt, die Durchführung des Bauvorha­bens weder zeitlich noch technisch gehemmt wird, soweit erforderlich durch die Baufaufsichtsbehör- de genehmigt werden und der Käufer die Finanzie­rung der eventuell entstehenden Mehrkosten nach­weist.

Ihre Ausführung bedarf der schriftlichen Vereinba­rung der Parteien, in deren Rahmen auch eventuell entstehende Mehr- oder Minderkosten festzulegen sind.

3. Lehnt der Verkäufer die Ausführung von Sonder­oder Änderungswünschen ab, so können diese auf­grund einer unmittelbaren Vereinbarung zwischen dem Käufer und den am Bau beteiligten Handwerkern oder Dritten realisiert werden. Hierzu ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers erforderlich. Der Verkäufer hat die Zustimmung zu versagen, falls infolge der Durchführung des Sonder- oder Änderungswunsches eine Verzögerung im Bauablauf zu erwarten ist. Verzögert sich später wegen solcher Sonder- oder Änderungswün­sche der Bauablauf gleichwohl, hat dies der Ver­käufer gegenüber dem Käufer nicht zu vertreten.

4. Dem Käufer ist bekannt, daß das Betreten der Baustelle bis zur Übergabe des Vertragsgegenstan­des auf eigene Gefahr geschieht und daß bei Unfäl­len gegen den Verkäufer keinerlei Haftungsansprü­che geltend gemacht werden können.