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2. Sonder- und Änderungswünsche des Käufers können vom Verkäufer ausgeführt werden, wenn durch sie Materialien gleicher oder höherer Gütergrade als vorgesehen verwendet werden und keine Minderung des Qualitätsstandards des Gesamtbauvorhabens, insbesondere hinsichtlich der Schall- und Wärmedämmwerte eintritt, die Durchführung des Bauvorhabens weder zeitlich noch technisch gehemmt wird, soweit erforderlich durch die Baufaufsichtsbehör- de genehmigt werden und der Käufer die Finanzierung der eventuell entstehenden Mehrkosten nachweist.
Ihre Ausführung bedarf der schriftlichen Vereinbarung der Parteien, in deren Rahmen auch eventuell entstehende Mehr- oder Minderkosten festzulegen sind.
3. Lehnt der Verkäufer die Ausführung von Sonderoder Änderungswünschen ab, so können diese aufgrund einer unmittelbaren Vereinbarung zwischen dem Käufer und den am Bau beteiligten Handwerkern oder Dritten realisiert werden. Hierzu ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers erforderlich. Der Verkäufer hat die Zustimmung zu versagen, falls infolge der Durchführung des Sonder- oder Änderungswunsches eine Verzögerung im Bauablauf zu erwarten ist. Verzögert sich später wegen solcher Sonder- oder Änderungswünsche der Bauablauf gleichwohl, hat dies der Verkäufer gegenüber dem Käufer nicht zu vertreten.
4. Dem Käufer ist bekannt, daß das Betreten der Baustelle bis zur Übergabe des Vertragsgegenstandes auf eigene Gefahr geschieht und daß bei Unfällen gegen den Verkäufer keinerlei Haftungsansprüche geltend gemacht werden können.

