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III.
Bauausführung
1. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf dem Vertragsgrundbesitz die in den Bauplänen (Anlage III. zur Teilungserklärung) dargestellten Gebäude entsprechend der Baubeschreibung (Anlage II. zur Teilungserklärung) ordnungsgemäß und schlüsselfertig zu erstellen. Die Bezugsfertigkeit wird angestrebt bis spätestens
Die Baupläne sind nur in Bezug auf den Vertragsgegenstand verbindlich, nicht jedoch in Bezug auf umgebende oder angrenzende Objekte. Bei Abweichungen zwischen den Bauplänen und der Baubeschreibung ist die Baubeschreibung vorrangig maßgebend.
Eventuell weitergehende oder alternative Darstellungen, auch in den Baugesuchen, begründen weder Rechte des Käufers noch Pflichten des Verkäufers.
Oer Verkäufer behält sich Abweichungen von den Bauplänen und Änderungen in der Ausführungsart, den vorgesehenen Baustoffen und Einrichtungsgegenständen insoweit vor, als sie behördlich angeordnet werden oder sich technisch aus sonstigen Gründen als zweckmäßig erweisen. Solche Änderungen dürfen sich jedoch nicht wertmindemd auf das Bauwerk auswirken und müssen dem Käufer zumutbar sein.

