Akte 
Sitzung 08. Juli 1993
Entstehung
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III.

Bauausführung

1. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf dem Vertrags­grundbesitz die in den Bauplänen (Anlage III. zur Teilungserklärung) dargestellten Gebäude entspre­chend der Baubeschreibung (Anlage II. zur Tei­lungserklärung) ordnungsgemäß und schlüsselfertig zu erstellen. Die Bezugsfertigkeit wird ange­strebt bis spätestens

Die Baupläne sind nur in Bezug auf den Vertragsge­genstand verbindlich, nicht jedoch in Bezug auf umgebende oder angrenzende Objekte. Bei Abweichun­gen zwischen den Bauplänen und der Baubeschrei­bung ist die Baubeschreibung vorrangig maßgebend.

Eventuell weitergehende oder alternative Darstel­lungen, auch in den Baugesuchen, begründen weder Rechte des Käufers noch Pflichten des Verkäufers.

Oer Verkäufer behält sich Abweichungen von den Bauplänen und Änderungen in der Ausführungsart, den vorgesehenen Baustoffen und Einrichtungsgegen­ständen insoweit vor, als sie behördlich angeord­net werden oder sich technisch aus sonstigen Gründen als zweckmäßig erweisen. Solche Änderun­gen dürfen sich jedoch nicht wertmindemd auf das Bauwerk auswirken und müssen dem Käufer zumutbar sein.