Akte 
Sitzung 30. August 1990
Entstehung
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§ 6

Hausrecht

Das Hausrecht übt 1m Wolfsturm der Bürgermeister der Stadt Montabaur bzw. - ln seinem Auftrag - der jeweils zuständige Mitarbeiter der Verbandsgemelndeverwaltung aus. Ihren Anordnungen Ist vom Benutzer Folge zu leisten.

§ 7

Haftung

(1) Der Benutzer stellt die Stadt Montabaur von Haftpfllchtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten der Besucher seiner Veranstal­tung oder sonstiger Personen für solche Schäden frei, die 1n Zusammenhang

mit der Veranstaltung des Benutzers Im Wolfsturm stehen. Der Benutzer verzich­tet seinerseits auf eigene Haftpfllchtansprüche gegen die Stadt Montabaur und - für den Fall der eigenen Inanspruchnahme - auf den Rücktritt gegenüber der Stadt Montabaur oder Ihre Beauftragten.

(2) Für das Verschulden von Beauftragten der Stadt (z. B. Mitarbeiter der Verbands­gemelndeverwaltung) haftet diese nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin nach § 836 BGB bleibt unbe­rührt.

(3) Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen Elnrlch-#) tungen, am Gebäude, den Zugangswegen und dem Inventar durch die Benutzung ^

entstehen. Schadenersatzansprüche der Stadt können aus der Kaution befriedigt ^ werden. Für weltergehende Schäden haftet die Person, die den Benutzungsver­trag unterzeichnet hat, persönlich.

§ 8

Nutzungsentgelt

Für die Benutzung des Wolfsturmes wird ein Entgelt ln Höhe von 50,-- DM erhoben; zu zahlen jeweils bei Vertragsabschluß bei dem von der Stadtverwaltung beauftrag­ten Bediensteten.

Mit der Miete sind auch die Auslagen für Heizung, Beleuchtung und Wasser abgegol­ten.