§ 6
Hausrecht
Das Hausrecht übt 1m Wolfsturm der Bürgermeister der Stadt Montabaur bzw. - ln seinem Auftrag - der jeweils zuständige Mitarbeiter der Verbandsgemelndeverwaltung aus. Ihren Anordnungen Ist vom Benutzer Folge zu leisten.
§ 7
Haftung
(1) Der Benutzer stellt die Stadt Montabaur von Haftpfllchtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten der Besucher seiner Veranstaltung oder sonstiger Personen für solche Schäden frei, die 1n Zusammenhang
mit der Veranstaltung des Benutzers Im Wolfsturm stehen. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpfllchtansprüche gegen die Stadt Montabaur und - für den Fall der eigenen Inanspruchnahme - auf den Rücktritt gegenüber der Stadt Montabaur oder Ihre Beauftragten.
(2) Für das Verschulden von Beauftragten der Stadt (z. B. Mitarbeiter der Verbandsgemelndeverwaltung) haftet diese nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin nach § 836 BGB bleibt unberührt.
(3) Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen Elnrlch-#) tungen, am Gebäude, den Zugangswegen und dem Inventar durch die Benutzung ^
entstehen. Schadenersatzansprüche der Stadt können aus der Kaution befriedigt ^ werden. Für weltergehende Schäden haftet die Person, die den Benutzungsvertrag unterzeichnet hat, persönlich.
§ 8
Nutzungsentgelt
Für die Benutzung des Wolfsturmes wird ein Entgelt ln Höhe von 50,-- DM erhoben; zu zahlen jeweils bei Vertragsabschluß bei dem von der Stadtverwaltung beauftragten Bediensteten.
Mit der Miete sind auch die Auslagen für Heizung, Beleuchtung und Wasser abgegolten.

