§ 4
Pflichten der Benutzer
1. Der Wolfsturm, bereitgestellte Einrichtungsgegenstände und sonstige Einrichtungen des Wolfsturmes sowie die Außenanlagen sind pfleglich zu behandeln.
2. Die Benutzer haften der Stadt für alle Schäden, die von ihnen am Gebäude,
an Einrichtungsgegenständen oder sonstigen Einrichtungen des Wolfsturmes verursacht werden. Der Benutzer haftet auch für das Verschulden von Personen, die von ihm bestellt oder eingeladen worden sind.
Vor Beginn oder während der Benutzung festgestellte Schäden am Wolfsturm an zur Verfügung gestellten Einrichtungsgegenständen sind unverzüglich dem zuständigen Sachbearbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung zu melden.
3. Der Benutzer ist verpflichtet nach Beendigung der Veranstaltung die benutzten Räume in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich vor der Benutzung befanden.
Insbesondere sind vom Benutzer in den Wolfsturm gebrachte Gegenstände nach Ablauf der vereinbarten Benutzungszeit unverzüglich zu entfernen. Der Wolfsturm ist besenrein zu säubern, benutztes Geschirr ist zu spülen.
Bei Verletzung der Pflichten nach S. 1 und,g kann die Stadt auf Kosten des Benutzers die notwendigen Arbeiten durchführen Tassen. Zur Befriedigung ihrer Ansprüche kann die Kaution einbehalten werden.
4. Der Wolfsturm wird in dem Zustand zur Verfügung gestellt, in dem er sich befin det. Veränderungen am Gebäude oder seiner Ausstattung können weder verlangt noch vom Benutzer selbst vorgenommen werden.
§ 5
Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten
Tonwiedergabegeräte aller Art, insbesondere Rundfunk- und Fernsehgeräte sowie Musikboxen dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt und Musikinstrumente nur so gespielt werden, daß unbeteiligte Personen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden. Von 13.00 - 15.00 Uhr und von 20.00 Uhr - 22.00 Uhr ist die Benutzung von Tonwiedergabegeräten oder Musikinstrumenten nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß unbeteiligte Personen nicht gestört werden.

