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Art und Umfang der Gestattung
1. Die Benutzung des Wolfsturmes Ist genehmigungspflichtig.
2. Uber Anträge auf Zulassung zur Benutzung des Wolfsturmes entscheidet im Namen und Auftrag der Stadt Montabaur die Verbandsgemeindeverwaltung nach den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung.
Liegen mehrere Anträge vor, die auf den gleichen Nutzungszeitraum eingerichtet sind, ist Antragstellern aus Montabaur der Vorrang einzuräumen. Dies gilt nur, sofern dem auswärtigen Antragsteller noch keine Nutzungsgenehmigung für diesen Zeitraum erteilt worden ist.
3. Bei Vertragsabschluß ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung eine Kaution in Höhe von 500,-- OM zu hinterlegen.
4. Die Teilnehmerzahl pro Veranstaltung ist auf max. 30 Personen begrenzt.
5. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.
6. Die Benutzer können im Rahmen des Notwendigen vorhandenes Mobiliar und sonstige Einrichtungen des Wolfsturmes benutzen.
7. Der Verkauf a -l- knhnlis sher Getränke'^ bedarf der Einwilligung durch die Verbandsgemeindeverwaltung.
8. Die Genehmigung zur Benutzung des Wolfsturmes ist zeitlich begrenzt und gilt längstens bis 22.00 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt ist der Wolfsturm zu verlassen.
9. Eine erteilte Genehmigung zur Nutzung des Wolfsturmes kann widerrufwerden:
a) Bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung oder gegen Auflagen, die im Rahmen der Genehmigung erteilt worden sind.
b) Bei Verstößen gegen geltendes Recht oder die guten Sitten.
c) Bei Belästigungen der Anwohner des Wolfsturmes durch den Benutzer oder den von ihm bestellten Personen.
d) Bei dringendem Eigenbedarf.

