Akte 
Sitzung 30. August 1990
Entstehung
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Anlage Nr. 1

Anlage Nr. 4 zur Niederschrift

BENUTZUNGSORDNUNG

für den Wolfsturm ln Montabaur

§ 1

Allgemeines

Der Wolfsturm wird als öffentliche Einrichtung (§ 14 Abs. 2 GemO) den Ein­wohnern der Stadt Montabaur sowie den in Ihr ansSssigen juristischen Perso­nen und Personenvereinigungen im Rahmen der nachfolgenden Bestimmung zur Verfügung gestellt.

T.

Kommerzielle Veranstaltungen sind ausgeschlossen.

§ 2

Nutzungsrecht

1. Die Kreissparkasse Westerwald hat durch ihr finanzielles Engagement den Ausbau des Wolfsturmes ermöglicht. In Anerkennung dieses Engagements wird der Kreissparkasse gegenüber sonstigen Benutzern ein vorrangiges Nutzungs­recht eingergumt.

Die Stadt Montabaur und die Kreissparkasse Westerwald haben ein gleich­berechtigtes Nutzungsrecht. Sie nehmen bei der Terminplanung auf gegen­seitige Interessen Rücksicht. Die Verwaltung des Wolfsturmes, einschließ­lich der Zuteilung von Nutzungszelten erfolgt durch die Verbandsgemeinde­verwaltung Montabaur, namens und im Auftrag der Stadt (§ 68 I GemO). Die Kreissparkasse Westerwald wird Termine für die Benutzung rechtzeitig mit der Verbandsgemeindeverwaltung abstimmen.

j vom L990 X

2. Die Benutzung des Wolfsturmes durch Dritte kann ausgeschlossen werden,

a) bei Eigenbedarf durch die Stadt Montabaur oder die Kreissparkasse Westerwald,

b) bei bereits genehmigter Benutzung durch Andere,

c) wenn durch die geplante Veranstaltung öffentliche Interessen oder Be­lange der Anwohner gefghrdet würden.