Anlage Nr. 1
Anlage Nr. 4 zur Niederschrift
BENUTZUNGSORDNUNG
für den Wolfsturm ln Montabaur
§ 1
Allgemeines
Der Wolfsturm wird als öffentliche Einrichtung (§ 14 Abs. 2 GemO) den Einwohnern der Stadt Montabaur sowie den in Ihr ansSssigen juristischen Personen und Personenvereinigungen im Rahmen der nachfolgenden Bestimmung zur Verfügung gestellt.
T.
Kommerzielle Veranstaltungen sind ausgeschlossen.
§ 2
Nutzungsrecht
1. Die Kreissparkasse Westerwald hat durch ihr finanzielles Engagement den Ausbau des Wolfsturmes ermöglicht. In Anerkennung dieses Engagements wird der Kreissparkasse gegenüber sonstigen Benutzern ein vorrangiges Nutzungsrecht eingergumt.
Die Stadt Montabaur und die Kreissparkasse Westerwald haben ein gleichberechtigtes Nutzungsrecht. Sie nehmen bei der Terminplanung auf gegenseitige Interessen Rücksicht. Die Verwaltung des Wolfsturmes, einschließlich der Zuteilung von Nutzungszelten erfolgt durch die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, namens und im Auftrag der Stadt (§ 68 I GemO). Die Kreissparkasse Westerwald wird Termine für die Benutzung rechtzeitig mit der Verbandsgemeindeverwaltung abstimmen.
j vom L990 X
2. Die Benutzung des Wolfsturmes durch Dritte kann ausgeschlossen werden,
a) bei Eigenbedarf durch die Stadt Montabaur oder die Kreissparkasse Westerwald,
b) bei bereits genehmigter Benutzung durch Andere,
c) wenn durch die geplante Veranstaltung öffentliche Interessen oder Belange der Anwohner gefghrdet würden.

