Akte 
Sitzung 30. August 1990
Entstehung
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VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG

MONTABAUR

Mitteüungsvortage

Namen der Stadt Montabaur pi ^

MunKtiii//:

Abt./Az.: {Datum

1/7 (Scha/Bi) 07.08.1990

Drucksache Nr. (ggf. Nachtragvermerk)

151/1990

' ^ry Beratungsfolge

'Ck Sitzungstermin

! Haupt- und Finanzausschuß

14.08.1990

Stadtrat

i

30.08.1990

i ^

i

Betreff

Änderung der Benutzungsordnung für den Wolfsturm

Anlage Nr. 4 zur Niederschrift

Inhalt der Mitteilung

1. Nach der Benutzungsordnung für den Wolfsturm vom 08.07.1986 stand der Wolfs­turm nur für Bildungsveranstaltungen, Veranstaltungen zur Forderung des Vereinslebens oder sonstigen Veranstaltungen, die im öffentlichen Interesse liegen, zur Verfügung. Kommerzielle und private Veranstaltungen waren aus­geschlossen. Die CDU-Stadtratsfraktion hat am 28.05.1990 beantragt, den Wolfsturm auch für eine private Nutzung zur Verfügung zu stellen. Die Be­nutzungsordnung sollte einen Passus enthalten, daß grundsätzlich eine pri­vate Nutzung gegen Entgelt (50 DM) ermöglicht werden soll. Darüber wurde in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 28.05.1990 beraten.

Die Verwaltung hatte dazu eine geänderte Benutzungsordnung vorgelegt. Die Entscheidung darüber ist zurückgestellt worden, weil man die Konsequenzen, die sich aus einer Öffnung des Wolfsturms für die private Nutzung ergeben, näher untersucht haben wollte. Insbesondere ging es um die Frage, wie bei grundsätzlicher Öffnung des Wolfsturms für die private Nutzung der Zugang so begrenzt werden kann, daß Beschädigungen des Wolfsturms, seiner Außen- anlgen und Einrichtungen vermieden werden können und Belästigungen der Nachbarn nicht auftreten.

2 .

Nach § 14 Abs. 2 GemO sind die Einwohner im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Nach § 14 Abs. 4 GemO gilt das auch für juristische Personen und Personenver­einigungen. Wenn eine Einrichtung der Gemeinde zu einer öffentlichen Ein­richtung geworden ist, ist die Gemeinde verpflichtet, im Rahmen der freien Kapazitäten und des Widmungszweckes alle Anträge auf Überlassung der Ein­richtung positiv zu bescheiden. Eine Einrichtung wird zur öffentlichen

Fortsetzung

siehe

Rückseite

Beratungsergebnis

Gremium

Sitzung am

TOP

Stadtrat

30.08.1990

111/7

§

§

Stadtrat stimmt der Mittel iungsvortage mit Totgenaen armer ungen zm.

Nr. 5: Entschädigungsansprüche gegenüber der Stadt sind ausgeschlossen. Nr. 7: Der Verkauf von Getränken und Speisen bedarf der Einwilligung

Abstimmungsergebnis: 05.09.1990

der Verbandsgemeindeverwaltung

2)4 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen

Sehr, VG-Inspektor z. A.

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