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VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG
MONTABAUR
Mitteüungsvortage
Namen der Stadt Montabaur pi ^
MunKtiii//:
Abt./Az.: {Datum
1/7 (Scha/Bi) 07.08.1990
Drucksache Nr. (ggf. Nachtragvermerk)
151/1990
' ^ry Beratungsfolge
'Ck Sitzungstermin
! Haupt- und Finanzausschuß
14.08.1990
Stadtrat
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30.08.1990
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i
Betreff
Änderung der Benutzungsordnung für den Wolfsturm
Anlage Nr. 4 zur Niederschrift
Inhalt der Mitteilung
1. Nach der Benutzungsordnung für den Wolfsturm vom 08.07.1986 stand der Wolfsturm nur für Bildungsveranstaltungen, Veranstaltungen zur Forderung des Vereinslebens oder sonstigen Veranstaltungen, die im öffentlichen Interesse liegen, zur Verfügung. Kommerzielle und private Veranstaltungen waren ausgeschlossen. Die CDU-Stadtratsfraktion hat am 28.05.1990 beantragt, den Wolfsturm auch für eine private Nutzung zur Verfügung zu stellen. Die Benutzungsordnung sollte einen Passus enthalten, daß grundsätzlich eine private Nutzung gegen Entgelt (50 DM) ermöglicht werden soll. Darüber wurde in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 28.05.1990 beraten.
Die Verwaltung hatte dazu eine geänderte Benutzungsordnung vorgelegt. Die Entscheidung darüber ist zurückgestellt worden, weil man die Konsequenzen, die sich aus einer Öffnung des Wolfsturms für die private Nutzung ergeben, näher untersucht haben wollte. Insbesondere ging es um die Frage, wie bei grundsätzlicher Öffnung des Wolfsturms für die private Nutzung der Zugang so begrenzt werden kann, daß Beschädigungen des Wolfsturms, seiner Außen- anlgen und Einrichtungen vermieden werden können und Belästigungen der Nachbarn nicht auftreten.
2 .
Nach § 14 Abs. 2 GemO sind die Einwohner im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Nach § 14 Abs. 4 GemO gilt das auch für juristische Personen und Personenvereinigungen. Wenn eine Einrichtung der Gemeinde zu einer öffentlichen Einrichtung geworden ist, ist die Gemeinde verpflichtet, im Rahmen der freien Kapazitäten und des Widmungszweckes alle Anträge auf Überlassung der Einrichtung positiv zu bescheiden. Eine Einrichtung wird zur öffentlichen
Fortsetzung
siehe
Rückseite
Beratungsergebnis
Gremium
Sitzung am
TOP
Stadtrat
30.08.1990
111/7
§
§
Stadtrat stimmt der Mittel iungsvortage mit Totgenaen armer ungen zm.
Nr. 5: Entschädigungsansprüche gegenüber der Stadt sind ausgeschlossen. Nr. 7: Der Verkauf von Getränken und Speisen bedarf der Einwilligung
Abstimmungsergebnis: 05.09.1990
der Verbandsgemeindeverwaltung
2)4 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen
Sehr, VG-Inspektor z. A.
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