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Einrichtung durch Widmung (Indienststellung zugunsten der Allgemeinheit).
Die Widmung kann durch die Benutzungsordnung, aber auch stillschweigend (durch ständige Übung) erfolgen. Die Aussage in der Benutzungsordnung, daß der Wolfsturm für private Veranstaltungen gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wird, wäre als Widmung in diesem Sinne anzusehen mit der Folge, daß jedem Benutzungsantrag von Einwohnern der Stadt, aber auch von allen juristischen Personen und Personenvereinigungen zugestimmt werden müßte, sofern der Wolfsturm nicht für eigene Zwecke benötigt oder bereits vergeben ist. Eine Begrenzung auf bestimmte Personen ist nicht zulässig. Die Verweigerung der Benutzung des Wolfsturms gegenüber einem Antragsteller mit Blick auf befürchtete Schäden wäre rechtlich nur haltbar, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß es zu Beschädigungen des Wolfsturmes gerade bei dieser Veranstaltung kommt. Ein solcher Nachweis ist in der Praxis kaum zu fuhren. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit die Entscheidungen von Gemeinden, Stadthallen und ähnliche Einrichtungen radikalen Parteien nicht zur Verfügung zu stellen, weil es dabei erfahrungsgemäß zu Gegendemonstrationen mit erheblichen Sachschäden kommt, aufgehoben. Die Schäden, die durch Gegendemonstranten zu erwarten seien, dürften nicht den Veranstaltern angelastet werden. Dieses Problem ist zwar bezogen auf den Wolfsturm nicht aktuell, die Aussagen sollen lediglich belegen, wie schwierig es ist, einem Veranstalter im voraus nachzuweisen, daß Schäden zu befürchten sind.
Wenn - wie von der CDU-Fraktion beantragt - der Wolfsturm als öffentliche Einrichtung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden soll, müssen in die Benutzungsordnung Klauseln aufgenommen werden, die für die Stadt eine gewisse Sicherheit gegen Beschädigungen bieten und auch den Schutz der Nachtruhe der Anwohner gewährleisten. Diese Sicherungsklauseln müssen allgemeinverbindlich sein, also für jeden Benutzer des Wolfsturmes gelten.
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Bezüglich von Schäden an Mobiliar und Außenanlagen ist auf die Erfahrungen aus der Vermietung von Mehrzweckhallen zu verweisen, wonach Haftpflichtversicherungen eine Haftungsübernahme bei Schäden an angemieteten Gegenständen ausschließen. Insofern ist der Abschluß einer Veranstalterhaftpflichtversicherung nicht hilfreich.
Aus der Sicht der Verwaltung kommen folgende Sicherungsklauseln, die in die vorliegende Benutzungsordnung einzuarbeiten wären, in Betracht:
a) Pflicht zur Hinterlegung einer Kaution in ausreichender Höhe (500 DM ?).
b) Begrenzung der Teilnehmerzahl auf maximal 30 Personen.
c) Begrenzung der Benutzungsdauer auf 22.00 Uhr.
Der Haupt- und Finanzausschuß wird um Entscheidung gebeten, ob und zu welchen Bedingungen der Wolfsturm auch für private Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden soll.
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5430 Montabaur, 07.08.1990
( er. Possel-Dölken )

