§ 3
Vermögen der Stiftung
(1) Das Grundvermögen der Stiftung ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Satzung.
Die übrigen Vermögenswerte werden jeweils im Vorbericht zum jährlichen Haushaltsplan und in einer Vermögensübersicht zur Jahresrechnung dargestellt (§§ 3, 38, Abs. 2, 42 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung).
(2) Das Stiftungsvermögen ist stets getrennt vom Vermögen der Stadt zu verwalten und nachzuweisen.
(3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks dienen. Das Stiftungsvermögen darf nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.
(4) Eine Rücklagenbildung ist nur insoweit vorgesehen, als sie erforderlich ist, um den Stiftungszweck dauerhaft erfüllen zu können.
§ 4
Verwendung der Mittel und Erträge
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
- den Entgelten der Heimbewohner,
- Leistungen der Sozialhilfeträger für Heimbewohner,
- sonstigen Zuweisungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
- Erträgen des Stiftungsvermögens,
- Zuwendungen Dritter.
§ 5
Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind die Organe der Stadt Montabaur, also der Stadtrat und der Bürgermeister (§ 28 Abs. 1 Satz 1 GemO, § 40 Abs. 3 StiftG).
Die Zuständigkeiten der beiden Organe bezüglich der Verwaltung der Stiftung ergeben sich aus den jeweils geltenden Vorschriften der GemO.
(2) Der Stadtrat wählt jeweils für die Dauer seiner Wahlzeit einen Stiftungsausschuß als Hilfsorgan des Stadtrates. Der Stiftungsausschuß besteht aus 8 Mitgliedern und Stellvertretern und dem Vorsitzenden. Vorsitzender des Stiftungsausschusses ist der Bürgermeister der Stadt oder sein Vertreter. Abweichend von § 44 Abs. 1 Satz 2 GemO müssen mindestens drei der Mitglieder und Stellvertreter dem Stadtrat angehören. Die übrigen Mitglieder und Stellvertreter sollen Sachverständige für Fachgebiete sein, die für die Betreuung der Heimbewohner und für die Führung des Alten und Pflegeheimes von Bedeutung sind. Außerdem sollen je ein Vertreter der katholischen und evangelischen Kirchengemeinde als Mitglied bzw. Stellvertreter dem Stiftungsausschuß angehören.
(3) Dem Stiftungsausschuß werden alle Aufgaben der Verwaltung der Stiftung zur abschließenden Entscheidung übertragen, die nicht nach den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der GemO dem Bürgermeister obliegen bzw.

