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nach § 32 Abs. 2 dem Stadtrat Vorbehalten sind. Die Entscheidung über die Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben wird gern. § 32 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 11 GemO dem Stiftungsausschuß bis zu folgender Höhe übertragen:
- in unbegrenzter Höhe bei Ausgaben aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Verpflichtung,
- bei den übrigen Ausgaben bis zur Höhe von 10 000 DM im Einzelfall und darüber hinaus bei Ansätzen über 100 000 DM bis zu 10 % des jeweiligen Haushaltsansatzes.
Gemäß § 32 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 13 GemO wird der Stiftungsausschuß zur Verfügung über Vermögen der Stiftung (Kauf, Verkauf, Tausch, dingl. Belastung) bis zu einem Wert von jeweils 100 000 DM ermächtigt.
(4) Dem Rechnungsprüfungsausschuß wird die Prüfung der Jahresrechnung übertragen.
(5) Für das Verfahren im Stiftungsausschuß gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung und der jeweils für die Ausschüsse des Stadtrates geltenden Vorschriften der Geschäftsordnung des Stadtrates. Abweichend von Satz 1 können die stellvertretenden Mitglieder des Stiftungsausschusses mit Rederecht
an allen Sitzungen des Stiftungsausschusses teilnehmen.
(6) Die Mitglieder und Stellvertreter des Stifungsausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Stiftungsausschusses ein Sitzungsgeld in gleicher Höhe wie die Mitglieder des Stadtrates.
§ 6
Auflösung der Stiftung
Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen der Stadt Montabaur zu.
§ 7
Schlußbestimmung
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzungen für den Hospitalfonds der Stadt Montabaur vom 20.11.1952 außer Kraft.
5430 Montabaur,
(S.)
Dr. Possel-Dölken Bürgermeister

