Akte 
Sitzung 07. November 1991
Entstehung
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SATZUNG

der Stiftung des Hospitalfonds der Stadt Montabaur

P R K A M E L

Die Stiftung des Hospitalfonds der Stadt Montabaur geht zurück auf das seit dem 14. Jahrhundert als Stiftung bekannte Heilig Geist Hospital.

Die Stiftungsurkunde ist verloren gegangen. Nach historischen Dokumenten ist zu vermuten, daß auf kirchliche Anregung Ledige oder kinderlose Ehepaare ihr gesamtes Vermögen der Stiftung übertragen und dafür das Recht erworben haben, bis zu ihrem Lebensende in der Stiftung zu arbeiten, zu wohnen und betreut zu werden.

1849 machte die Stadt Montabaur von der Möglichkeit des Gesetzes betreffend die Verwaltung der öffentlichen Armenpflege Gebrauch und ließ den Hospitalfonds der Verwaltung des Stadtrates unterstellen. Seitdem betrachtet es die Stadt Montabaur als ihre Verpflichtung, die Stiftung des Hospitalfonds zu erhalten und ihre Aufgabe - die Altenpflege - in einem Alten- und Pflegeheim sicherzu­stellen.

Die Neufassung der Satzung dient der Anpassung an die Vorschriften des Stiftungs­gesetzes des Landes Rheinland-Pfalz und der den heutigen Bedürfnissen entsprechen­den Kompetenzabgrenzung zwischen den Stiftungsorganen.

Aufgrund des § 21 des Stiftungsgesetzes (StiftG) vom 22.06.1966 (BS )

hat der Stadtrat der Stadt Montabaur in seiner Sitzung am _

die Satzung für die Stiftung des Hospitalfonds Montabaur wie folgt neu gefaßt:

§ 1

Name, Sitz, Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen

"Hospitalfonds der Stadt Montabaur".

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Montabaur.

(3) Die Stiftung ist eine kommunale Stiftung des Bürgerlichen Rechts.

§ 2

Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist die Betreuung und Pflege betagter, hilfsbedürftiger Menschen in einem Alten- und Pflegeheim. Bürger der Stadt Montabaur sind bei Vergabe von Heimplätzen bevorzugt zu berücksichtigen. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke.

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ar.w