VERBAMOSGEMEINOEVERWALTUNG M 0 N I A B A U R
Ergänzungsbiatt Nr. 5
Im Namen der Stiftung des Hospitalfonds der Stadt Montabaur
Datum
07.10.1991
Drucksache Nr. (ggf. Nachtragvermerk)
249/1991
Der Stiftungsausschuß sollte losgelöst vom Haupt- und Finanzausschuß und möglichst im Altenheim tagen. Die Heimleitung sollte mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen können. Der Bürgermeister sollte das Recht haben, Mitarbeiter des Heimes, ggfs, aber auch Vertreter des Helmbeirates mit zur Beratung eines Punktes hinzuzuziehen.
d) Wegen der besonderen Sachnähe des Stiftungsausschusses zur Verwaltung des Heimes ist dieser am besten in der Lage, die ordnungsgemäße Wirtschaftsführung zu prüfen. Deshalb empfiehlt es sich, ihm die Prüfung der Jahresrechnung zu übertragen (Abs. 5).
Dem Stadtrat bleiben wegen seiner Zuständigkeit für die Beschlußfassung über den Haushaltsplan 114 GemO) ausreichende
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(§ 32 Abs. 2 Nr. 2 GemO) und die Entlastung (§ Kontroll- und Steuerungsmöglichkeiten.
e) Die Mitglieder des Stiftungsausschusses sollten das gleiche Sitzungsgeld wie die Mitglieder des Stadtrates und seiner Ausschüsse erhalten (Abs. 6)
Zu § 6:
Vorsorgliche (klarstellende) Regelung, die sich schon aus § 25 Stiftungsgesetz ergibt.
Fortsetzung
Ergänzungsblat!
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