VERBANOSGEMEINOEVERWALTUNG M 0 M T A B A U R
Im Namen der Stiftung des Hospitalfonds der Stadt Montabaur
Ergänzungsbtatt Nr. 4
Datum
07.10.1991
Drucksache Nr. (gg(. Nachtragvarmerk)
249/1991
3.2 Vorschläge
a) Der Hospitalausschuß sollte aufgelöst werden (§ 44 Abs. 3 Satz 1 GemO).
An seiner Stelle sollte ein neuer Stiftungsausschuß gewählt werden, der ein Ausschuß des Stadtrates sein sollte und dem Befugnisse zur ab- schSeßenden Entscheidung übertragen werden sollten.
b) Zusammensetzung:
Vorsitzender muß der Bürgermeister der Stadt sein. Zusätzlich sollten maximal 7 Mitglieder gewählt werden. Abweichend von § 44 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz GemO sollten sich die im Stadtrat vertretenen Fraktionen darauf verständigen und bescheiden, daß jede Fraktion ein Mitglied des Stadtrates vorschlägt, um die Verbindung zwischen Stadtrat und Stiftungsausschuß zu gewährleisten.
Die übrigen Mitglieder sollten nach fachspezifischen Aspekten ausgewählt werden. Folgende Fachgebiete bzw. Berufsgruppen erscheinen geeignet:
- Vertreter der Ärzteschaft, ggf. Allgemeinmediziner und Neurologe;
- Bank- oder Wirtschaftsfachmann;
- Fachmann für Baufragen;
- je ein Vertreter der kath. und der ev. Kirche.
Natürlich kann der Partelenproporz auch bei diesen Fachleuten durch Absprachen zwischen den Fraktionen gewahrt werden. Für jedes Mitglied sollte ein Stellvertreter gewählt werden, der derselben Fachsparte angehört. In der Geschäftsordnung des Stiftungsausschusses sollte festgelegt werden, daß auch die stellvertretenden Mitglieder, die nicht dem Stadtrat angehören, jederzeit an den Sitzungen beratend mitwirken können. Das Stimmrecht sollte den Stellvertretern aber nur eingeräumt werden, wenn das ordentliche Mitglied verhindert ist.
Die Kirchengemeinsaden müssen selbst entscheiden, ob der jeweilige Pfarrer als Mitglied des Stiftungsausschusses vorgeschlagen wird. Auf jeden Fall sollte vorgeschlagen werden, als seine(n) Vertreter(in) eine Person zu benennen, die sich in der Gemeinde in der Altenarbeit betätigt.
Bei der Auswahl der Ausschußmitglieder sollte(n) Fachkompetz und Verbindungen zum Haus im Vordergrund stehen.
c) Dem Stiftungsausschuß sollten durch die neue Stiftung alle Aufgaben
zur abschließenden Entscheidung übertragen werden, die nicht dem Delegationsverbot des § 32 Abs. 2 GemO unterliegen. Dadurch wird die Flexibilität in der Arbeit des Stiftungsausschusses und damit auch beim Betrieb des Altenheimes vergrößert. Die besondere Verantwortlichkeit des Stiftungsausschusses und seiner Mitglieder für das Haus wird hervorgehoben.
Die Wertgrenzen nach § 32 Abs. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Nr.
11 GemO (Genehmigung über- und außerplanmäßige Ausgaben) sollten großzügig bemessen werden, wenn eine Deckung aus dem laufenden Haushaltsplan möglich ist.
Fctsetzung
ErgänzungsbMt
Nr.
5

