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Im Namen der Stiftung des Hospitalfonds der Stadt Montabaur
ErgänzungsbiattNr. 3
Drucksache Nr. (gg(. Nachtragvermerk)
Datum
07.10.1991
249/1991
2. Die Zuständigkeiten der Organe
Die Kompetenzen der beiden Organe ergeben sich aus dem Kommunal verfassungsrecht, also den Vorschriften der §§ 28,32 und 47 GemO. Die Verwaltung des Alten- ]
heimes gehört aber nicht zu den Verwaltungsgeschäften im Sinne von § 68 GemO, i zu deren Führung die Verbandsgemeindeverwaltung für die Stadt unentgeltlich j
verpflichtet wäre. Da die Verwaltungskosten über die Pflegeentgelte zu finanzie- ) ren sind, kann und muß die Stiftung selbst entsprechendes Personal beschäftigen, ! das alle mit der Verwaltung des Altenheimes zusammenhängenden Aufgaben erledigen j muß.
3.
Delegation von Entscheidungsbefugnissen auf den zuständigen Ausschuß
Der Stadtrat kann (im Rahmen der Grenzen des § 32 Abs. 2 GemO) einen Ausschuß mit abschließender Beschlußkompetenz ausstatten.
3.1 Bestandsaufnahme
a) Derzeitige Regelung:
Dem Hospitalausschuß sind keine abschließenden Beschlußkompetenzen übertragen. Nach der Hauptsatzung der Stadt Montabaur sind Beschlußkompetenzen lediglich dem Haupt- und Finanzausschuß und dem Bauausschuß übertragen worden. Der Haupt- und Finanzausschuß und der Hospitalausschuß tagen immer gemeinsam. Die Beschlüsse für die Stiftung des Hospitalfonds (z.
B. Auftragsvergaben oder Grundstücksangelegenheiten) können im Rahmen der Delegation der Hauptsatzung nur vom Haupt- und Finanzausschuß wahrge* nommen werden. In der Praxis enscheiden beide Ausschüsse aber regelmäßig gemeinsam.
b) Nachteile der derzeitigen Regelung:
(1) Der Hospitalausschuß tagt fast immer unter Zeitdruck. Da anschließend eine gemeinsame Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses und des Bauausschusses und ggf. auch des Umweltausschusses stattfindet,
ist es schwierig, den notwendigen Zeitbedarf bei Aufstellung der Tagesordnung bereitzustellen. Entsprechend gestaltet sich der Ablauf der Sitzung zu Themen des Altenheimes.
(2) Bei den Themen, die das Altenheim betreffen, handelt es sich meist um spezielle Fragen, die für den Haupt- und Finanzausschuß*gemessen an der gesamten Tagesordnung - von untergeordneter Bedeutung sind, für das Altenheim aber besonders wichtig sind.
(3) Kein Mitglied des Hospitalausschusses verfügt über besondere Fachkenntnisse in Fragen der Altenpflege und/oder der Wirtschaftsführung des Helmes.
(4) Die Vertreter der Kirchengemeinden können ihre Aufgaben selten wahr nehmen und sind bei den meisten Sitzungen nicht zugegen.
Fortsetzung
Ergünzungsbtatt

