VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG M 0 N T A B A U R
Im Namen der Stiftung des Hospitalfonds der Stadt Montabaur
Ergänzungsbiatt Nr. 2
Datum
07.10.1991
Drucksache Nr. tggt. Nachtragvwrma
249/1991
für alle in § 85 Abs. 2 Satz 1 GemO genannten nichtwirtschaftlichen Einrichtungen zulässig. Voraussetzung ist aber, daß j[a} die Erfordernisse einer geordneten Haushaltswirtschaft sowie die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nicht entgegenstehen und jb^ sichergestellt ist, daß die Belange der Gemeinde und die Verantwortung der Gemeindeorgane für die Erfüllung der Einrichtung übertragenen Aufgaben gewahrt bleiben.
Die Überführung der Stiftung des Hospitalfonds in eine Rechtsform des Privatrechts ist im gegenwärtigen Stadium (jedenfalls noch) nicht opportun . Es bedürfte zu vieler Vorbereitungen und einer völligen Loslösung von den gewachsenen Strukturen und Verbindungen zur Verbandsgemeindeverwaltung. Gerade in der gegenwärtigen Situation (Wechsel der Helmleitung, Umstrukturierung der Verwaltung des Altenheimes vor Ort, die beide anfangs einer verstärkten Beratung und auch Kontrolle bedürfen), sollte nach den Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts und den Regeln der kameralistischen Buchführung verfahren werden. Diese Bestimmungen sind den Mitarbeitern der Verbandsgemeindeverwaltung am besten vertraut. Das Aufstellen des Haushaltsplanes für 1992 ist über die EDV-Anlage der Verbandsgemeindeverwaltung möglich.
Die Verbandsgemeindekasse kann auch weiterhin die Kassengeschäfte fuhren und das Buchungswesen über die EDV-Anlage der Verbandsgemeindeverwaltung abgewickelt werden.
Eine spätere (nach Konsolidierung der neuen Strukturen) Umstellung auf eine Rechtsform des privaten Rechts und die Einführung der kaufmännischen Buchführung, die der Betriebsabwicklung sicher besser gerecht würde, sollte aber nicht völlig aus den Augen verloren und zu gegebener Zeit geprüft werden.
Zu
Der Stiftungszweck ist in der Stiftungssatzung festzulegen. Die hier vorgeschlagene Formulierung beinhaltet eine Aktualisierung der entsprechenden Regelung der Satzung aus 1952, ohne allerdings den Stiftungszweck im Kern zu verändern.
Zu § 3:
Das unbewegliche Stiftungsvermögen, das Änderungen unterliegt, sollte in einer Anlage zur Stiftungssatzung festgehalten werden. Das mobile Vermögen ist nach den Vorschriften der GemHVO jährlich in der Jahresrechnung festzuhalten. § 3 (4) ist aus steuerrechtlichen Gründen notwendig.
Zu § 4:
Die Vorschrift erscheint - auch aus steuerrechtlichen Gründen - notwendig, um den gemeinnützigen Zweck zu dokumentieren.
Zu § 5:
1. Die zu bestellenden Organe
Bei einer kommunalen Stiftung sind Stiftungsorgane die Organe der kommunalen Gebietskörperschaft, bei uns also der Stadtrat und der Bürgermeister.
Fortsetzung
Ergänzungsbiatt
Nr.
3

