Akte 
Sitzung 07. November 1991
Entstehung
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VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG M 0 N T A B A U R

Im Namen der Stiftung des Hospitalfonds der Stadt Montabaur

Ergänzungsbiatt Nr. 2

Datum

07.10.1991

Drucksache Nr. tggt. Nachtragvwrma

249/1991

für alle in § 85 Abs. 2 Satz 1 GemO genannten nichtwirtschaftlichen Einrich­tungen zulässig. Voraussetzung ist aber, daß j[a} die Erfordernisse einer geordneten Haushaltswirtschaft sowie die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nicht entgegenstehen und jb^ sichergestellt ist, daß die Belange der Gemeinde und die Verantwortung der Gemeindeorgane für die Erfüllung der Einrichtung übertragenen Aufgaben gewahrt bleiben.

Die Überführung der Stiftung des Hospitalfonds in eine Rechtsform des Privat­rechts ist im gegenwärtigen Stadium (jedenfalls noch) nicht opportun . Es bedürfte zu vieler Vorbereitungen und einer völligen Loslösung von den ge­wachsenen Strukturen und Verbindungen zur Verbandsgemeindeverwaltung. Gerade in der gegenwärtigen Situation (Wechsel der Helmleitung, Umstrukturierung der Verwaltung des Altenheimes vor Ort, die beide anfangs einer verstärkten Beratung und auch Kontrolle bedürfen), sollte nach den Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts und den Regeln der kameralistischen Buchführung verfahren werden. Diese Bestimmungen sind den Mitarbeitern der Verbands­gemeindeverwaltung am besten vertraut. Das Aufstellen des Haushaltsplanes für 1992 ist über die EDV-Anlage der Verbandsgemeindeverwaltung möglich.

Die Verbandsgemeindekasse kann auch weiterhin die Kassengeschäfte fuhren und das Buchungswesen über die EDV-Anlage der Verbandsgemeindeverwaltung abgewickelt werden.

Eine spätere (nach Konsolidierung der neuen Strukturen) Umstellung auf eine Rechtsform des privaten Rechts und die Einführung der kaufmännischen Buchfüh­rung, die der Betriebsabwicklung sicher besser gerecht würde, sollte aber nicht völlig aus den Augen verloren und zu gegebener Zeit geprüft werden.

Zu

Der Stiftungszweck ist in der Stiftungssatzung festzulegen. Die hier vorgeschla­gene Formulierung beinhaltet eine Aktualisierung der entsprechenden Regelung der Satzung aus 1952, ohne allerdings den Stiftungszweck im Kern zu verändern.

Zu § 3:

Das unbewegliche Stiftungsvermögen, das Änderungen unterliegt, sollte in einer Anlage zur Stiftungssatzung festgehalten werden. Das mobile Vermögen ist nach den Vorschriften der GemHVO jährlich in der Jahresrechnung festzuhalten. § 3 (4) ist aus steuerrechtlichen Gründen notwendig.

Zu § 4:

Die Vorschrift erscheint - auch aus steuerrechtlichen Gründen - notwendig, um den gemeinnützigen Zweck zu dokumentieren.

Zu § 5:

1. Die zu bestellenden Organe

Bei einer kommunalen Stiftung sind Stiftungsorgane die Organe der kommunalen Gebietskörperschaft, bei uns also der Stadtrat und der Bürgermeister.

Fortsetzung

Ergänzungsbiatt

Nr.

3