VEROANOSGEMEINOEVERWALTUNG M 0 M T A D A U R
Im Namen der Stiftung des Hospitalfonds der Stadt Montabaur
ErgänzungsbiattNr. i
Datum
07.10.1991
Oruckaache Nr. (ggt. Nachtragvermerk)
249/1991
2.4 Kommunale Stiftungen nehmen gegenüber den übrigen Stiftungen (ebenso wie die kirchlichen) eine Sonderstellung ein. Für sie gelten die allgemeinen Vorschriften des Stifungsrechts nur, soweit in den §§ 39 ff Stiftungsgesetz keine Sonderregelungen getroffen sind.
Kommunale Stiftungen sind solche, deren Zweck im Rahmen der jeweiligen kommunalen Aufgabe liegt und nicht wesentlich über dem räumlichen Geltungsbereich der Gebietskörperschaft hinauswirkt, sofern die Verwaltung von den Behörden einer kommunalen Gebietskörperschaft oder eines Zweckverbandes geführt wird (§ 39 Stiftungsgesetz).
3. Innerhalb der Typologie des § 2 Stiftungsgesetz ist die Stiftung des Hospitalfonds Montabaur wohl als eine öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts im Sinne von § 2 Abs. 3 Stiftungsgesetz anzusehen, weil überwiegend öffent- ^ liehe Zwecke verfolgt werden.
Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Stiftungsgesetz (Stiftung des öffentlichen Rechts) liegen hingegen nach Auffassung der Bezirksregierung Koblenz nicht vor. Neue Stiftungen des öffentlichen Rechts würden nur bei besonderer öffentlicher Bedeutung anerkannt.
4. Die Stiftung des Hospitalfods erfüllt aber auch die Merkmale der Sonderform einer kommunalen Stiftung (§§ 39, 40 Stiftungsgesetz). Dies hat große praktische Bedeutung, weil für kommunale Stiftungen die Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts (§§ 93 ff. GemO) anzuwenden sind.
5. Kaufmännische oder kameralistische Buchführung
Die Vorschriften über die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde (§§ 85 bis 92 GemO) sind im § 40 Stiftungsgesetz nicht für anwendbar erklärt worden. Hält man diese Bestimmungen aber gleichwohl für anwendbar, stellt sich die Frage, ob nicht auch die Stiftung
a) als Eigenbetrieb (§ 92 GemO) oder
b) in den Formen des Privatrechts
geführt werden kann.
Zu a)
Nach § 85 Abs. 2 Satz 5 GemO kann durch Satzung bestimmt werden, daß bestimmte der in § 85 Abs. 2 Satz 1 GemO genannten nichtwirtschaftlichen Unternehmen mit einem Eigenbetrieb verbunden oder nach den Bestimmungen der Eigenbetriebs Verordnung verwaltet werden. Einrichtungen der Sozialhilfe (dazu gehört das Alten- und Pflegeheim) - § 85 Abs. 2 Satz 1 Mr. 3 GemO sind in § 85 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 GemO ausdrücklich nicht aufgeführt. Die Bildung eines Eigenbetriebes ist damit unzulässig . Man könnte allenfalls regeln, daß die Verwaltung der Stiftung des Hospitalfonds in analoger Anwendung der Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung geführt wird, und bestimmte Elemente des Eigenbetriebsrechts in die Stiftungssatzung übernehmen.
Zu b)
Das Betreiben der Stiftung des Hospitalfonds in einer Rechtsform des Privatrechts ist im Gegensatz dazu nach § 85 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 GemO grunds^g,),^^
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