Akte 
Sitzung 07. November 1991
Entstehung
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Probtembeschreibung / Begründung

Die Stiftungssatzung der Stiftung des Hospitalfonds der Stadt Montabaur vom 20.11.1952 bedarf dringend der Überarbeitung. Dabei sind die Empfehlungen der Beratungsgesellschaft für Soziale Unternehmen (BSU) aus dem Gutachten März 1991 zu berücksichtigen. Wesentliches Ziel ist es, die Leitung des Heimes or­ganisatorisch zu stärken und mehr Kompetenzen von der Verwaltung zum Altenheim zu verlagern. Die Notwendigkeit dazu ergibt sich insbesondere, um für die Phase des Umbaus des Altenheimes (voraussichtlich ab 1993) Strukturen zu schaffen, die es ermöglichen, notwendige Entscheidungen zeitnah und sachverständig zu treffen.

Erläuterungen zu den Satzungsregelungen im einzelnen:

Zu § 1:

Rechtsform der Stiftung

1. § 1 der geltenden Stiftungssatzung lautet:

"Der Hospitalfonds Montabaur ist eine selbständige Stiftung

bürgerlichen Rechts,

die der Verwaltung der Stadt Montabaur untersteht.

2. Das Stifungsgesetz vom 22.04.1966, das nur für rechtsfähige Stiftungen gilt,

unterscheidet folgende Stiftungsarten:

2.1 Private Stiftungen sind Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die überwie- gend private Zwecke verfolgen, insbesondere Familienstiftungen (§ 2 Abs. 2 Stiftungsgesetz).

2.2 Öffentliche Stiftungen sind Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die überwiegend öffentliche Zwecke verfolgen (§ 2 Abs. 3 Stiftungsgesetz).

2.3 Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftungen, die ausschließlich öffentliche Zwecke verfolgen und zum Staat, einer Gemeinde usw. in einer solchen Beziehung stehen, daß die Stiftung als öffentliche Einrichtung erscheint (§ 2 Abs. 4 Stiftungsgesetz).

Öffentliche Zwecke im Sinne der Ziff. 1.2.2 und 1.2.3 sind solche, die der Religion, der Wissenschaft und Forschung, der Bildung, dem Unterricht und der Erziehung, der Kunst und der Denkmalpflege, dem Naturschutz und der Pflege heimatlichen Brauchtums, der Gesundheitspflege, dem Sport und der Jugendpflege sowie der Wohltätigkeit oder sonst dem Gemeinwohl dienen (§ 2 Abs. 5 Stiftungsgesetz).

Fortsetzung

Erglnzungsbtatt

Nr.

1

Finanziere Auswirkungen?

Ja'

X Nein

Veranschlagung

im Verwattungs- im

haushatt _ha

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Haushaitsstette

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Ja, mit DM

5430 Montabuar, 07.10.1991

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister