Akte 
Sitzung 07. November 1991
Entstehung
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&gänzungsbiatt Nr.

! Namen der Stadt Montabaur

Ofuctmch* Nr. (ggf. Neehtregvernterk)

Oatum

j 07.10.1991

242/1991

!

Die Feststellung der Bezirksregierung ist zutreffend. Aufgrund von Verkleine­rungen des Verlages und de3 Abdruckes im Wochenblatt ist der Geltungsbereich des Anderungsgebietes nicht mehr deutlich erkennbar mit der Folge, daß von dieser Skizze für den Bürger keine "Anstoßfunktion" mehr ausgeht. Das Bebauungsplan- änderungs/'-ergänzungsverfahren ist daher unter Aufhebung des Satzungsbeschlusses mit dem Beschluß zur öffentlichen Auslegung nach 5 3 Abs. 2 BauGB erneut in Gang zu setzen. Die Begründung zur Planerweiterung/'-ergänzung - nachstehend abge­druckt - bleibt unverändert.

Begründung:

Der Rat hat in seiner Sitzung am 23.10.1990 den Beschluß gefaßt, in den Bebauungsplan für ein Teilgebiet planungsrechtliche Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung aufzunehmen.

Der in 1979/1980 aufgestellte Bebauungsplan enthält keine differenzierten Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Oer Bebauungsplan weist die angesprochenen Teilbereiche lediglich als besonderes Hohngebiet nach § 4 a BauNVO aus. Besondere städtebauliche Gründe i. S. von § 1 Abs. 9 BauNVO erfordern es jedoch, daß nur bestimmte Arten der in § 4 a Abs. 2 und 3 BauNVO allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen zulässig/ nicht zulässig/nur ausnahmsweise zugeiassen werden können.

Die Stadt Montabaur als Kreisstadt und Mittelzentrum ist seit Jahren bemüht, durch verschiedenartige Maßnahmen die Attraktivität der Innenstadt in ihrer Einzelhandelsstruktur zu beleben. Hierzu zählen u. a. die Sanierungsplanung im Altstadtbereich, die Errichtung der Fußgängerzone, die Realisierung des großflächigen Einzelhandelszentrums im Stadtkern, der verkehrsberuhigte Aus­bau der Bahnhofstraße sowie letztlich auch die Erhaltung und Gestaltung der historischen Teile im Stadtkern. Diese Maßnahmen lag und liegt u. a. der Gedanke zugrunde, mit städtebaulichen Mitteln Einfluß zu nehmen auf die Nutzungsvielfalt der Einzelhandelsstruktur, und diese Nutzungsvielfalt auch für die Zukunft zu sichern, vor allem dem Einzelhandel für mittleren und gehobenen Bedarf Bestand und Entwicklungsmögiichkeiten zu erhalten.

Diese Bemühungen werden jedoch vielfach unterlaufen durch solche gewerb­lichen Nutzungen, denen eine Unverträglichkeit zum zentralen Einkaufsbereich zukommt.

Fortsetzung Ergenzungsb'att Nr y