Akte 
Sitzung 07. November 1991
Entstehung
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Probtembeschrt'bung/ Begründung

a) Zulässig sind :

1. Wohngebäude

2. Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes

3. sonstige Gewerbebetriebe

4. Geschäfts- und Bürogebäude

5. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, sportliche und gesundheitliche Zwecke.

b) Ausnahmsweise können zugelassen werden :

1. Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung

2. Schank- und Speisewirtschaften, soweit dadurch der angestrebte Charakter des besonderen Wohngebietes nach § 4 a BauNVO nicht nachteilig beeinflußt wird.

c) Nicht zulässig sind:

Vergügungsstätten und damit verbundene Gewerbebetriebe, insbesondere Nachtlokale, Spielautomatenunternehmen,

Spielhallen, Sexkinos, Sexshops, Diskotheken usw.

Der Rat beschließt die öffentliche Auslegung dieser Textfestsetzungen ein­schließlich Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.

Begründung:

Der Rat hat auf der Grundlage der am 23.10.1990 beschlossenen Bebauungsplan- änderungZ-ergänzung das Verfahren einschließlich des am 11.06.1991 gefaßten Satzungsbeschlusses durchgeführt. Die BebauungsplanänderungZ-ergänzung wurde der Bezirksregierung Koblenz gemäß § 11 BauGB angezeigt.

Die Bezirksregierung Koblenz hat im Rahmen ihrer Prüfung auf Verletzung von Rechtsvorschriften festgestellt, daß die ortsübliche Bekanntmachung der öffent­lichen Auslegung die nach dem BauGB erforderliche "Anstoßfunktion" nicht er­füllt. Die im Wochenblatt vom 29.03.1991 abgedruckte Verkleinerung des Katasterauszuges enthalte keine deutlich sichtbare Abgrenzung des Änderungs­bereiches; der Bürger könne hieraus nicht erkennen, ob er von der Änderung/ Ergänzung der Planung betroffen sei.

Fortsetzung

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Nr.

Finanzieite Auswirkungen?

I Ja [IT] Nein

Ja. mit OM

Montabaur, 07.10.1991

. Possel-Dölken)

Bürgermeister