Probtembeschrt'bung/ Begründung
a) Zulässig sind :
1. Wohngebäude
2. Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes
3. sonstige Gewerbebetriebe
4. Geschäfts- und Bürogebäude
5. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, sportliche und gesundheitliche Zwecke.
b) Ausnahmsweise können zugelassen werden :
1. Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung
2. Schank- und Speisewirtschaften, soweit dadurch der angestrebte Charakter des besonderen Wohngebietes nach § 4 a BauNVO nicht nachteilig beeinflußt wird.
c) Nicht zulässig sind:
Vergügungsstätten und damit verbundene Gewerbebetriebe, insbesondere Nachtlokale, Spielautomatenunternehmen,
Spielhallen, Sexkinos, Sexshops, Diskotheken usw.
Der Rat beschließt die öffentliche Auslegung dieser Textfestsetzungen einschließlich Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.
Begründung:
Der Rat hat auf der Grundlage der am 23.10.1990 beschlossenen Bebauungsplan- änderungZ-ergänzung das Verfahren einschließlich des am 11.06.1991 gefaßten Satzungsbeschlusses durchgeführt. Die BebauungsplanänderungZ-ergänzung wurde der Bezirksregierung Koblenz gemäß § 11 BauGB angezeigt.
Die Bezirksregierung Koblenz hat im Rahmen ihrer Prüfung auf Verletzung von Rechtsvorschriften festgestellt, daß die ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung die nach dem BauGB erforderliche "Anstoßfunktion" nicht erfüllt. Die im Wochenblatt vom 29.03.1991 abgedruckte Verkleinerung des Katasterauszuges enthalte keine deutlich sichtbare Abgrenzung des Änderungsbereiches; der Bürger könne hieraus nicht erkennen, ob er von der Änderung/ Ergänzung der Planung betroffen sei.
Fortsetzung
&gen:ungeb!*n
Nr.
Finanzieite Auswirkungen?
I Ja [IT] Nein
Ja. mit OM
Montabaur, 07.10.1991
. Possel-Dölken)
Bürgermeister

