Akte 
Sitzung 07. November 1991
Entstehung
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Egänzungsbiatt Nr.

Im Namen der Stadt Montabaur

! 07 . 10.1991

Oatum

Orucäseehe Nr. (gg(. Neehtregvermeftt)

242/1991

Hierzu zählen insbesondere Vergnügungsstätten, die im angesprochenen Plan­änderungsbereich generell ausgeschlossen werden sollen. Insbesondere Ver­gnügungsstätten, jedoch auch Schankwirtschaften rufen städtebauliche Kon­flikte hervor. Hierbei ist insbesondere der Qualitätsverlust von Einkaufs- bereichen infolge einer Verdrängung des traditionellen Einzelhandels und des Rückganges de3 gewachsenen Angebotes und der Nutzungsvieifait von Bedeutung. Gerade Spielhallenunternehmen überbieten Mitbewerber aus anderen Branchen; denn angesichts der mit Vergnügungsstätten zu erzielenden Gewinne sind sie in der Lage, die bisherige ortsübliche Miete und Pacht durchweg zu überbie­ten. Oie Bereitschaft, Spitzenmieten zu zahlen, bringt das Preisgefüge eines Gebietes in Bewegung. Andere Branchen - insbesondere der Einzelhandel - ist z. T. nicht in der Lage, derartige Mieten und Pachten zu erwirtschaften, so daß die Aufgabe von Einzeihandelsunternehmen zwangsläufig die Folge ist.

Hinzu kommt, daß sich Vergnügungsstätten auch aus optischen Gründen al3 Fremdkörper ihrer Umgebung darstellen, so durch aggressive Werbung, zuge- kiebte Scheiben usw. und somit zu einer Unterbrechung der ansonsten städte­baulich sinnvoll gestalteten Schaufensterfront führen; außerdem führen diese Betriebsarten in der Nachbarschaft zu einer negativen Bewertung der Geschäftslage von Einzeihandelsbetrieben.

Hinzu kommt auch eine Ansammlung von Motorrädern und Mofas, wodurch gebiets­untypische Lärmbeeinträchtigungen entstehen.

Oer Betrieb von Schankwirtschaften ist ebenso mit erheblichen Lärmbelästi­gungen verbunden und hat ebenso negative Auswirkungen auf das Stadt- und Straßenbild zur Folge. Schankr und Speisewirtschaften werden jedoch nicht

generell ausgeschlossen; hier ist in jedem Einzelfalle zu prüfen,ob der mit

der bauplanungsrechtlichen Festsetzung des besonderen Wohngebietes ange­strebte Charakter nachteilig beeinflußt wird.

Bei den nutzungsbeschränkenden planerischen Festsetzungen geht es darum, die Zulässigkeit neuer Nutzungsarten oder Nutzungsänderungen beeinflussen oder einschränken zu wollen.

Der angesprochene Teilbereich des Bebauungsplanes "Altstadt II" weist auf­grund seiner Struktur und des Stadtbildes besondere Merkmale städtebaulicher Ordnung auf. die es gebieten, dem Wohnen und dem Einzelhandel widersprechen­de Nutzungen fernzuhalten.

Die Bühnhofstraße ist geprägt von Einzelhandelsgeschäften in einem verkehrs­beruhigten Bereich, in dem den Besuchern auch Gelegenheit zu einem kurzzei­tigen Parken gegeben ist.

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