Akte 
Sitzung 01. Oktober 1991
Entstehung
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VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG M 0 N T A B A U R

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Im Namen der Stadt Montabaur

ErgänzungsbtattNr. 10

Drucksache Nr. (gg(. Nachtragvermerk)

Datum

11 . 09.1991

215/1991 "Neufassung

M

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die Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaft vermin- ! dert werden. j

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Lediglich aus der Sicht des Grundwasserschutzes könne die !

Variante "Nord" als günstiger beurteilt werden. Dies sei !

auf die größeren Tunnellängen zurückzuführen. Berücksichtige ! man jedoch alle Umweitkriterien, so stellt sich die Tunnellage j Insgesamt als günstiger dar. Die entscheidenden Vorteile eines Tunnels sind nämlich darin zu sehen, daß

- eine wesentlich geringere Zerschneidungswirkung und damit auch eine größtmögliche Schonung des Naturhaushaltes entsteht,

- das Landschaftsblld geschont wird,

- deutliche Lärmvortelle bestehen.

Daher Ist Im Ergebnis die Trasse "Süd" mit verschiedenen Verbesserungsmögllchkelten und aus dem Gesichtspunkt der Umweltverträgllchkelt die einzig vertretbare Untersuchungs­grundlage.

Demgegenüber Ist die Trasse "Nord" schon ln Ihrer Umweltver­trägllchkelt nicht vertretbar. Erst recht Ist sie nicht ver­tretbar und für die Verbandsgemeinde, Stadt und betroffene Ortsgemeinden unter keinen Umständen hlnnehmbar, well sie für diese Gemeinden existenzbedrohende negative wirtschaft­liche Auswirkungen zwangsläufig zur Folge hat, die den Zielen der Raumordnung und Landesplanung und den lebenswichtigen Interessen der Gemeinden zuwiderlaufen.

Die von der Bundesbahn behaupteten Mehrkosten für die Trasse "Süd" werden bestritten; sie sind auch ln den Untersuchungs­grundlagen nicht belegt. Vor allem sind erhebliche finanzielle Entschädigungsforderungen der Gemeinden und der betroffenen Gewerbe- und Industriebetriebe nicht berücksichtigt.

Im übrigen kann ln Anbetracht der Gesamtkosten der NBS und der jährlichen erwarteten Betriebsgewinne nach der Inbetrieb­nahme dieser NBS dieser Kostenunterschied zwischen der Trasse "Süd" und "Nord" kein abwägungserhebl_Jcher Belang sein.

Die Entscheidung auf dieser Grundlage enthält bereits einen offensichtlichen Abwägungsfehler und wäre nichtig und leicht angreifbar.

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FoMsetzung

Ergärtzungsbialt

Nr.

11