VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG M 0 N T A B A U R
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Im Namen der Stadt Montabaur
ErgänzungsbtattNr. 10
Drucksache Nr. (gg(. Nachtragvermerk)
Datum
11 . 09.1991
215/1991 "Neufassung
M
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die Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaft vermin- ! dert werden. j
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Lediglich aus der Sicht des Grundwasserschutzes könne die !
Variante "Nord" als günstiger beurteilt werden. Dies sei !
auf die größeren Tunnellängen zurückzuführen. Berücksichtige ! man jedoch alle Umweitkriterien, so stellt sich die Tunnellage j Insgesamt als günstiger dar. Die entscheidenden Vorteile eines Tunnels sind nämlich darin zu sehen, daß
- eine wesentlich geringere Zerschneidungswirkung und damit auch eine größtmögliche Schonung des Naturhaushaltes entsteht,
- das Landschaftsblld geschont wird,
- deutliche Lärmvortelle bestehen.
Daher Ist Im Ergebnis die Trasse "Süd" mit verschiedenen Verbesserungsmögllchkelten und aus dem Gesichtspunkt der Umweltverträgllchkelt die einzig vertretbare Untersuchungsgrundlage.
Demgegenüber Ist die Trasse "Nord" schon ln Ihrer Umweltverträgllchkelt nicht vertretbar. Erst recht Ist sie nicht vertretbar und für die Verbandsgemeinde, Stadt und betroffene Ortsgemeinden unter keinen Umständen hlnnehmbar, well sie für diese Gemeinden existenzbedrohende negative wirtschaftliche Auswirkungen zwangsläufig zur Folge hat, die den Zielen der Raumordnung und Landesplanung und den lebenswichtigen Interessen der Gemeinden zuwiderlaufen.
Die von der Bundesbahn behaupteten Mehrkosten für die Trasse "Süd" werden bestritten; sie sind auch ln den Untersuchungsgrundlagen nicht belegt. Vor allem sind erhebliche finanzielle Entschädigungsforderungen der Gemeinden und der betroffenen Gewerbe- und Industriebetriebe nicht berücksichtigt.
Im übrigen kann ln Anbetracht der Gesamtkosten der NBS und der jährlichen erwarteten Betriebsgewinne nach der Inbetriebnahme dieser NBS dieser Kostenunterschied zwischen der Trasse "Süd" und "Nord" kein abwägungserhebl_Jcher Belang sein.
Die Entscheidung auf dieser Grundlage enthält bereits einen offensichtlichen Abwägungsfehler und wäre nichtig und leicht angreifbar.
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FoMsetzung
Ergärtzungsbialt
Nr.
11

