VERBANDSGEMEINOEVERWALTUNG M 0 N T A B A U R
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Im Namen der Stadt Montabaur
Ergänzungsbiatt Nr. 5
Drucksache Nr. (gg(. Nachtragvermerk)
.Datum
! 11.09.91
215/1991 "Neufassung
M
Außerdem ist eine Überarbeitung der UVU eine eingehende Untersuchung über eine gesamte Vegetationsperiode zugrundezulegen.
2.5 Aus allen diesen Gründen ist die Trasse "Nord" für die Stadt Montabaur unter keinen Umständen hinnehmbar und daher für das weitere Planverfahren aufzugeben.
III. Trasse "Montabaur Süd"
3.1 Grundsätzliches
Zunächst kann festgestellt werden, daß die gegen die Trasse "Nord" vorgetragenen schwerwiegenden Bedenken gegenüber der Trasse "Süd" nicht bestehen. Auf Einzelheiten wird bei der Gegenüberstellung der Abschnittsvarianten unter Punkt VI eingegangen.
Dennoch ergeben sich auch bei der Trasse "Süd" folgende zu berücksichtigende Forderungen:
3.2 Erhöhter Lärmschutz für Montabaur-Elgendorf
Die Trasse "Süd" berührt in ganz erheblichem Maße den Stadtteil Eigendorf. Die Trasse verläuft direkt an der bebauten Ortslage vorbei, was zwangsläufig dazu führen muß, daß ein ausreichender Lärmschutz vorgesehen wird.
3.3 Verlegung der L 313 im Bereich Mbntabaur-Eschelbach
Für die L 313 im Bereich der Autobahnbrücke sollte eine geänderte Trassenführung vorgesehen werden.
Der derzeitige Verlauf der L 313 stellt sich so dar, daß er aus Richtung Montabaur kommend zunächst ansteigt, um sich dann unterhalb der Autobahnbrücke abzusenken. Auf dem "Hochpunkt" der L 313 ergibt sich eine längsseitige Berührung mit dem Aubach. Die NBS in ihrer jetzigen Trassenführung würde dazu führen, daß der Aubach verlegt oder überbaut werden müßte mit einer gleichzeitigen Verlegung der L 313.
Das führt zu einer vermeidbaren, einschneidenden Beeinträchtigung des Aubachtales und zu einer weitgehenden Vernichtung des dortigen ökologisch wichtigen Waldbestandes.
Die Höhenlage der NBS zwischen Eigendorf und Eschelbach ist zwingend zu überarbeiten. Dabei muß für die Straße zwischen Eigendorf und Eschelbach ein angemessener Ersatz erreicht werden.
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FoMsetzung
ErgänzungsbiaM
Nf.
6

