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Westerwaldkreis
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Stadtverwaltung
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Verbandsgemeindeverwaltung 5430 Montabaur
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04.06.1991 /E
^ Windkraftanlage des Herrn Josef Straub, KirchstraBe, Montabaur
Gespräch von Herrn Landrat Peter Paul Weinert und Herrn Dr. Possel-Dölken am 03.06.1991 in der Kreisverwaltung
Am 03.01.1985 wurde durch die untere Oenkmalschutzbehörde die Rechtsverordnung über die Unterschutzstellung des Altstadtbereichs von Montabaur erlassen.
Im Rahmen des Bauantragsverfehrens beteiligte die untere Bauaufsichtsbehörde der Kreisverwaltung als Genehmigungsbehörde die untere Denkmalschutzbehörde als Fachabteilung. Die untere Denkmalschutzbehörde genehmigte einvernehmlich mit dem Landesamt für Denkmalpflege nach § 13 Abs. 1 Ziffer 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 5 Satz 1 die Windkraftanlage. Die Gründe für die Genehmigung werden hier kurz erläutert:
- Das Windrad in der vorhandenen Größe von 1,80 m Durchmesser stellt, wie z.B. Antennen^und Paraboispielgel, eine "wegnehmbare Zutat" an den Gebäuden der Kirchstraße dar. Diese "Zutaten" sind an den Bedarf und Zeitgeist unserer Gesellschaft heute gebunden. Wir sehen in dem vorhandenen Windrad kein störendes Element für die Bausubstanz. Es wurde an einem Baukörper angebracht, der 8ls Einzelobjekt kein Denkmal darstellt, aber im Rahmen der Denkmalzone geschützt ist. Aus denkmalpflegerischer Sicht stellt das Windrad in der vorhandenen Größe am
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