Akte 
Sitzung 11. Juni 1991
Entstehung
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VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG

MONTABAUR

Im Namen der Stadt Montabaur

Ergänzungsbiatt Nr. 3

Datum

05.06.1991

Drucksache Nr. (ggf. Nachtragvermerk)

134/1991

ungenehmigt errichtete Windkraftanlage auf dem Hause Straub beseitigt werden muß. Denn bei der Beseitigung ungenehmigt errichteter Bauwerke ist eine besondere Ermessensüberprüfung von seiten der Bauaufsichts­behörde und der Stadt Montabaur darüber anzustellen, ob es nach dem ; Opportunitätsprinzip zwingend geboten ist, diese ungenehmigt errichtete ! Bauanlage zu beseitigen oder ob diese Bauanlage auf besonderen Gründen ! duldend hingenommen werden kann, ohne daß sie ausdrücklich genehmigt i wird. Eine solche Entscheidung des Stadtrates wäre vor allem dann !

angebracht, um - eine Satzungsänderung mit Präzedenswirkung für andere !

Vorhaben vermeidend - einer neuartigen Bauanlage, die voraussehbar j

von anderen Bauherren in absehbarer Zeit nicht errichtet wird, einen j

längeren Probebetrieb zu ermöglichen und in den nächsten Jahren die }

weitere rechtliche und gestalterische Entwicklung dieser neuartigen j privaten Energiegewinnungsanlagen abzuwarten. j

4. Zu der rechtlichen Beurteilung von Windkraftanlagen in Denkmalzonen und historisch geschützten Gebieten gibt es nämlich bisher keine durch Rechtsprechung und Fachliteratur gefestigte Rechtsmeinung. Während Wind­energieanlagen auf Hausdächern außerhalb von Denkmalzonen als bauliche Nebenanlagen für zulässig gehalten wurden (so z. B. Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.1988, Baurecht 1988, Seite 700), wurde andererseits der Einbau einer Solaranlage mit Sonnenkollektor in das Dach eines Gebäudes, das zu einer denkmalschutzrechtlich geschützten Gesamtanlage gehörte, als störend und verunstaltend abgelehnt (so Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden Württemberg vom 10.10.1988, Baurecht 1989, Seite 70).

Der Stadtrat der Stadt Montabaur hat daher im Ergebnis unter Anwendung der selbst von ihm beschlossenen Gestaltungssatzung vom 04.01.1988 zu entscheiden, ob

a) eine Befreiung nach § 13 Abs. 2 der Gestaltungssatzung erteilt werden soll, oder

b) die Gestaltungssatzung vom 04.01.1988 ggf. in einzelnen Bestimmungen geändert werden soll, oder

c) dem Bauherrn Straub zwar keine Befreiung nach § 13 Abs. 2 der Gestal­tungssatzung erteilt wird, aber gleichzeitig die Duldung dieser Wind­kraftanlage bauordnungsrechtlich zugestanden wird,.

Bei Fortführung der in der Vergangenheit vom Stadtrat verlangten Ver­fahrensweise kann von der Verwaltung nur der Beschlußvorschlag zu c) unterbreitet werden.

vom

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Fortsetzung

Ergänzungsblatt

Nr.