VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG
MONTABAUR
Im Namen der Stadt Montabaur
Ergänzungsbtatt Nr. 2
Datum
05.06.1991
Drucksache Nr. (ggf. Nachtragvermerk)
134/1991
beschlossen hat, Ist die Erhaltung und Pflege des alten Stadtbildes ] als besondere Verpflichtung der städtischen Körperschaften und der Bewohner der Stadt herausgestellt worden. Die Gestaltungssatzung ;
der Stadt Montabaur enthält daher nicht nur gestalterische Vorschriften, ' sondern zum Teil auch erhebliche gestalterische Vorgaben und ein- ;
schränkende Regelungen zur Denkmalpflege in der Altstadt Montabaur. Insoweit ist die Denkmalpflege auch nicht nur eine staatliche Auf- i
gäbe, die von der unteren Denkmalschutzbehörde wahrzunehmen ist, '
sondern im Rahmen der Planungshoheit und des eigenen Gestaltungsrechtes auch eine wesentliche Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung. Daher ist der Stadtrat der Stadt Montabaur durchaus befugt und berechtigt, im Rahmen der Gestaltungssatzung auch denkmalpflegerische Regelungen zu treffen und ggf. durchzusetzen. (§)
Nach § 3 Abs. 1 der Gestaltungssatzung sind Bauwerke und Bauteile so zu gestalten, daß sie die Eigenart oder die aufgrund rechtsverbindlicher Bebauungspläne beabsichtigte Gestaltung des Straßen-,
Stadt- oder Landschaftsbildes nicht stören. Ob das im Einzelfall der Fall ist, ist vielfach eine Bewertungsfrage.
Nach § 4 Abs. 1 der Gestaltungssatzung müssen sich alle baulichen Anlagen an dem historischen Charakter der Umgebung orientieren. Das gilt besonders für u. a. die Geschlossenheit des Straßenbildes und der Dachlandschaft. Die Dachlandschaft der Altstadt Montabaur wird zwar nicht nur durch das Windrad, sondern auch durch große Antennen und ggf. Parabolspiegel beeinträchtigt; nach Fertigstellung der Breitbandverkabelung werden allerdings Maßnahmen zur Vermeidung und Verhinderung von Parabolspiegeln und großen Antennenanlagen auch künftig nicht zu verhindern sein, wenn ein Windrad als Aufbau auf einem Dach gjR in der Denkmalzone genehmigt wird.
Nach § 9 Satz 1 der Gestaltungssatzung sind alle notwendigen tech- * nischen Ausstattungen der Ver- und Entsorgung der Gebäude verdeckt anzuordnen. In Satz 4 heißt es weiterhin, daß Antennen auf ein Mindestmaß und Anzahl zu reduzieren und wo möglich unter Dach anzuordnen sind.
Diese Bestimmung der Gestaltungssatzung, vor allem § 9 Satz 1 der Gestaltungssatzung, steht mit der Genehmigung des Windrades nicht in Einklang. Falls daher unter Aufhebung des Ausschußbeschlusses die Windkraftanlage auf dem Dach des Hauses Straub genehmigt werden soll, müßte also entweder nach § 13 Abs. 2 der Gestaltungssatzung eine Befreiung erteilt oder § 9 Satz 1 Gestaltungssatzung abgeändert werden. Denn wenn auf den Bauantrag Straub eine Genehmigung erteilt wird, kann im Wege der Gleichbehandlung nach Artikel 3 Grundgesetz anderen Bauherren in der Denkmalzone ein gleichartiger oder ähnlicher Dachaufbau nicht mehr verweigert werden.
d) Auch wenn der Stadtrat die Entscheidung der Fachausschüsse vom 18.04.1991 nicht aufheben sollte, bedeutet das im Ergebnis noch nicht, daß die
Fortsetzung Ergänzungsbiatt
3

