VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG
MONTABAUR
Im Namen der Stadt Montabaur
Ergänzungsbtatt Nr. l
Datum
05.06.1991
Drucksache Nr. (ggf. Nachtragvermerk)
134/1991
ordnungswidrig im Sinne der Landesbauordnung und der Gestaltungssatzung der Stadt Montabaur gehandelt.
3. Bei einer evtl, nachträglichen Genehmigung der ungenehmigt errichteten Windkraftanlage sind allerdings die gleichen Kriterien zur Beurteilung heranzuziehen, die auch bei vorheriger Einreichung eines Bauantrages zu beachten wären.
a) Im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch sind Windkraftanlagen zulässig, wenn sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Ob das der Fall sein kann, ist im Einzelfall zu entscheiden. Hierbei sind allerdings im Bereich der Kirchstraße in Montabaur die Bestimmungen des Denkmalschutzpflegegesetzes zu beachten, weil dieses Grundstück in der durch Rechtsverordnung festgelegten Denkmalzone liegt und die Bestimmungen der Gestaltungssatzung der Stadt Montabaur vom 04.01.1988 zu beachten sind.
b) Denkmalzonen nach § 5 Denkmalschutzpflegegesetz sind u. a. bauliche Gesamtanlagen, kennzeichnende Straßen-, Platz- und Ortsbilder sowie kennzeichnende Ortsgrundrisse. Eine schutzwürdige bauliche Gesamtanlage im Sinne des § 5 Denkmalschutzpflegegesetz ist auch die Altstadt der Stadt Montabaur, die durch Rechtsverordnung vom 20.12.1984 vom Westerwaldkreis unter Schutz gestellt wurde und in der nach § 13 Denkmalschutzpflegegesetz von der unteren Denkmalschutzbehörde zu prüfen ist, ob das geschützte Kulturdenkmal (hier: Altstadt der Stadt Montabaur) in seinem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt wird. Dazu ist die untere Denkmalschutzbehörde (laut Schreiben vom 04.06.1991) in einer Stellungnahme gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde der Kreisverwaltung zum Ergebnis gekommen, das beantragte Windrad sei eine "wegnehmbare Zutat" und "in der vorhandenen Größe
am jetzigen Standort auch keine optische Beeinträchtigung für den historischen Stadtkern von Montabaur". Diese Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde überrascht insofern, weil sie bei der Beurteilung anderer Bauanträge wiederholt einen strengeren Maßstab hinsichtlich der beeinträchtigenden Wirkung in der Denkmalzone angelegt hat als die Verbandsgemeindeverwaltung und der Stadtrat der Stadt Montabaur.
c) Für die Genehmigungsfähigkeit des Windrades entscheidend ist allerdings, ob diese Windkraftanlage in ihrer Gestaltung mit den Bestimmungen der Gestaltungssatzung der Stadt Montabaur vereinbar ist. Diese Gestaltungssatzung ist von der Bauaufsichtsbehörde der Kreisverwaltung
- was zwischenzeitlich auch von der Kreisverwaltung bestätigt wurde - bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die verwaltungsinterne Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde zu dem vorliegenden Bauantrag.
In der Vorbemerkung zur Gestaltungssatzung, die der Stadtrat der Stadt Montabaur als Richtschnur für eigene Entscheidungen selbst
Fortsetzung
Ergänzungsbtatt
Nr.
2

