Akte 
Sitzung 11. Juni 1991
Entstehung
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Probtembeschreibung / Begründung

Die FWG-Fraktion hat mit Schreiben vom 17.05.1991 und die SPD-Fraktion mit Schreiben vom 18.05.1991 beantragt, die Beratung und Entscheidung der Stadt Montabaur zur nachträglichen Genehmigung der Windkraftanlage auf dem Hause Straub auf die Tagesordnung der Stadtratsitzung am 11.06.1991 zu setzen. Begründungen dazu sollen mündlich vorgetragen werden.

Ratsmitglied Markus Hebgen hatte zuvor mit Schreiben vom 05.05.1991 ein Überdenken der Anwendung der Gestaltungssatzung zu einem solchen Antrag vorgeschlagen; das Schreiben von Ratsmitglied Hebgen ist als Anlage, beige­fügt.

Die SPD-Fraktion hatte in ihrem Antrag vom 18.05.1991 gebeten, den Beschluß der Fachausschüsse vom 18.04.1991 "auszusetzen". Eine Aussetzung des Ausschuß­beschlusses nach § 42 Gemetndeordnung kann allerdings nicht in Betracht kommen, weil der gefaßte Ausschußbeschluß weder rechtswidrig ist noch Grund­sätze der Wirtschaftlichkeit von Verwaltungshandeln verletzt. Die Kreisver­waltung des Westerwaldkreises ist allerdings darauf hingewiesen worden, daß der Stadtrat in seiner Sitzung am 11.06.1991 die am 18.04.1991 getroffene Entscheidung der zuständigen Fachausschüsse noch einmal beraten wird.

Zur gegenwärtigen Rechtslage zur Beurteilung der Windkraftanlage auf dem Hause Straub ist folgendes festzustellen:

1. Auch Windkraftanlagen, die ausschließlich der Deckung des privaten Eigen­bedarfs dienen, sind bauliche Anlagen, für die ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist.

Sollen Windkraftanlagen an bzw. auf Baudenkmälern oder in deren engerer Umgebung errichtet werden, sind die Bestimmungen des Denkmalschutzes- und -pflegegesetzes zu beachten (§ 13 Denkmalschutzpflegegesetz). Die Errichtung bedarf dann der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde.

Im Gebiet der Gestaltungssatzung, d. h. der Satzung der Stadt Montabaur über die Art der Gestaltung und Instandhaltung der Bebauung im historischen Teil der Stadt vom 04.01.1988, bedarf eine Windkraftanlage nach § 12 der Gestaltungssatzung ebenfalls einer weiteren besonderen Genehmigung, wobei zu beurteilen ist, ob das Bauvorhaben den Vorschriften dieser Gestaltungssatzung entspricht, vor allem das Vorhaben sich in die Um­gebung einfügt.

2. Dadurch daß Herr Straub die Windkraftanlage errichtet hat, ohne zuvor einen Bauantrag auf Genehmigung einzureichen, hat er auf jeden Fall

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Dr.iPossel-Dölken, Bürgermeister