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jetzigen Standort auch keine optische Beeinträchtigung für den historischen Stadtkern von Montabaur dar.
Laut Rundschreiben des Ministeriumns der Finanzen vom 30.01.1990 zur baurechtlichen Behandlung von Windkraftanlagen ist "die durch die Neuartigkeit einer solchen Anlage bedingte optische Gewöhnungsbodürftigkeit für sich allein weder ein Widerpsruch zur Eigenart des Baugebiets noch eine Beeinträchtigung dos Ortsbildes."
Punkt 3 des Rundschreibens beschäftigt sich mit dem Denkmalschutzrecht: "Sollen Windkraft.anlagen an bzw. auf Baudenkmälern oder Bodendenkmälern oder in deren engerer Umgebung errichtet werden, sind die Bestimmungen des Denkmalschutz- und -pflegegosetzes (OSchPflG) zu beachten (§ 13 DSchPflG). Die Errichtung bedarf dann der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde."
Bei Rechtsverordnungen, erlassen nach dem Landesgesetz zum Schut 2 und zur Pflege der Kulturdenkmäler, steht das Bemühen um eine landeseinheitliche Cleichbehandlung der Denkmäler im Vordergrund. Hierbei steht die Erhaltung historischer Bausubstanz, .ihrer Costaltwerte sowie historischer Grundrißstrukturen im Vordergrund.
Die Gestaltungssatzung auf Grundlage der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in Verbindung mit den Richtlinien der Stadt Montabaur für die Gewährung von städtischen Zuschüssen bemüht sich um Verbesserungen dos Ortsbildes und des Wohnwertes.
So wird z.B. die Freilegung von Fachwerkfassaden (z.B. Großer Markt 3) höher bewertet als die Erhaltung der Wiederherstellung des historisch bedeutsamen Schieferbehangs .
eine Entscheidungsfindung zu erleichtern.

