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§
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a) zulässig sind
1. Wohngebäude
2. Laden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes
3. sonstige Gewerbebetriebe
4. Geschäfts- und Bürogebäude
5. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, sportliche und gesundheitliche Zwecke.
b) ausnahmsweise können zugelassen werden:
1. Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung
2. Schank- und Speisewirtschaften, soweit dadurch der angestrebte Charakter des besonderen Wohngebietes nach § 4a BauNVO nicht nachteilig beeinflußt wird.
c) nicht zulässig sind:
Vergnügungsstätten und damit verwandte Gewerbebetriebe, insbesondere Nachtlokale, Spielautomatenunternehmen, Spiel hallen, Sexkinos, Sexshops, Diskotheken usw.
Der Rat beschließt die Bebauungsplanänderung / - Ergänzung als Satzung gern. §§ 10 BauGB, 24 GemO.
Abstimmungsergebnis: 12 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung
Punkt 11/5: Beratung und Beschlußfassung über den Erlaß einer Satzung
über eine Veränderungssperre nach §§ 14 fortfolgende im BauGB für das Grundstück Kleiner Markt 16 (Flur 44, Flurstück-Nr. 420/1)
Ratsmitglied Elsner stellt für die SPD-Fraktion den Antrag, die Veränderungssperre auf den Bebauungsplan "Altstadt V" festzusetzen.
Der Stadtrat faßt folgenden Beschluß:
Der Rat beschließt den Erlaß der Satzung über eine Veränderungssperre für ^ das Grundstück Kleiner Markt 16 (Flur 44, Flurstück 420/1) in der als An-
lage-Nr. *t zur Niederschrift beigefügten Form.
Abstimmungsergebnis: 13 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung
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