Akte 
Sitzung 11. Juni 1991
Entstehung
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§

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a) zulässig sind

1. Wohngebäude

2. Laden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes

3. sonstige Gewerbebetriebe

4. Geschäfts- und Bürogebäude

5. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, sportliche und gesundheit­liche Zwecke.

b) ausnahmsweise können zugelassen werden:

1. Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung

2. Schank- und Speisewirtschaften, soweit dadurch der angestrebte Charak­ter des besonderen Wohngebietes nach § 4a BauNVO nicht nachteilig beeinflußt wird.

c) nicht zulässig sind:

Vergnügungsstätten und damit verwandte Gewerbebetriebe, insbesondere Nachtlokale, Spielautomatenunternehmen, Spiel hallen, Sexkinos, Sexshops, Diskotheken usw.

Der Rat beschließt die Bebauungsplanänderung / - Ergänzung als Satzung gern. §§ 10 BauGB, 24 GemO.

Abstimmungsergebnis: 12 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung

Punkt 11/5: Beratung und Beschlußfassung über den Erlaß einer Satzung

über eine Veränderungssperre nach §§ 14 fortfolgende im BauGB für das Grundstück Kleiner Markt 16 (Flur 44, Flurstück-Nr. 420/1)

Ratsmitglied Elsner stellt für die SPD-Fraktion den Antrag, die Veränderungs­sperre auf den Bebauungsplan "Altstadt V" festzusetzen.

Der Stadtrat faßt folgenden Beschluß:

Der Rat beschließt den Erlaß der Satzung über eine Veränderungssperre für ^ das Grundstück Kleiner Markt 16 (Flur 44, Flurstück 420/1) in der als An-

lage-Nr. *t zur Niederschrift beigefügten Form.

Abstimmungsergebnis: 13 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung

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