Akte 
Sitzung 08. Dezember 1994
Entstehung
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Entwurf

TEXTFESTSETZUNGEN

zum Bebauungsptan Kobtenzer StraBe i)

1. Bauptanunasrechtitche Textfestsetzunaen

1.1 Art und MaB der baulichen Nutzung

Der räumtiche Gettungsbereich des Bebauungsplanes umfaBt das Reine Wohngebiet (WR) nach §3(1) und (2) BauNVO. sowie das AMgemeine Wohngebiet (WA) nach §4(1) und (2) BauNVO. Die unter § 4 (3) BauNVO zulässigen Ausnahmen sind nach § 1 (6) Nr. 1 BauNVO nicht Bestandtei) des Bebauungs- pianes.

Die zur Zeit bestehende Tanksteite an der Kobtenzer Straße bteibt hiervon unberührt.

1.2 MoB der bautichen Nutzung

)m Bebauungsptan ist dos MaB der bautichen Nutzung durch die Grundftächenzaht (GRZ) mit 0.4; die GeschoBftöchenzaht (GFZ) mit 0.8 bestimmt.

Abweichend hiervon wird nach § 17 (10) 1. BauNVO tür das Attgemeine Wohngebiet (WA) die Grundftächenzaht (GRZ) mit 0/) und die GeschoBHächenzaht (GFZ) mit 1,2 festgegesetzt.

1.3 Überbaubare Grundstücksftächen

Die überbaubaren Grundstücksftächen sind durch Baugrenzen im Ptan festgesetzt.

1.4 Stettotätze und Garagen

tm WR sind grundsätztich atte nach LBauO (Stettptatzverordnung) nachzuweisenden PKW - Steitpiätze in unterirdischen Tiefgaragen auf dem jeweaigen Grundstück unterzubringen. Die Festigungen der LBauO bezügüch Grässen, Zufahrten und Rampen sind einzu- hatten.

Abweichend hiervon können zu Gunsten behinderter, atter Menschen und Müttern mit Kieinkindern < 20 % der erforderlichen Steiiptätze auch oberirdisch auf dem Grundstück angeordnet werden.

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in Ausnahmefäiien können weitere oberirdische Stettptötze zugetassen werden soweit sie für den soziaien Wohnungsbau erforderiich sind.

Oberirdische Garagen sind unzuiässig. TGAs sind auch außerhaib der ausgewiesenen überbaubaren Ftöche zuiössig.

Die Dächer sotten begrünt oder in die Hofgestattung mit eingezogen werden.

1.5 Höheniaae der bautichen Aniaaen:

Die Höhentage des ErdgeschoßfuBbodens darf max. 1/X) m über dem höchsten Punkt der OKfSTR. (Oberkante fertige StraBe) tiegen.

Das Getändeprofü darf nur in dem MaB verändert werden, wie es für die Bebauung und ErschtieBung der Grundstücke unbedingt notwen­dig ist.

1.6 Pftanzaebot

vergteiche tandespftegerische Begteitptanung und Bebauungsptan - insbesondere Randeingrünung -

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