Akte 
Sitzung 08. Dezember 1994
Entstehung
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Verkehrs- und Zufahrtsflöchen für Garagen, Steif- und Parkplätze sind auf , ein Mindestmaß zu beschränken. Der Versiegeiungsgrad ist durch gräßtmögiiche Verwendung von wasserdurchlässigen Materiaiien ( Kies. Rasengitter, großfugige Pfiaster) zu minimieren.

Massive Einfriedungen der Grundstücke sind bis zu einer Hähe von 0.50 m zuiässig.

im Bereich aneinander gebauter Häuser sind bis zu 2,00 m hohe Hoiz- btenden bzw. Bepfianzungen ais Sichtschutz mägiich. im Bereich von Sichtdreiecken ist nur bodendeckende Bepflanzung zulässig

2.3 Emofehiunoen der Landschaftspianung

- Rückhaitung von Niederschiagswasser

Versickerung. Wiederverwendung ais Brauchwasser in Zisternen Teichen

- Verwendung heimischer Gehäize für die Gestaitung der Gartenan- iage

- Reduzierung pfiegeintensiver Zierrasenfiächen zugunsten von Biumen- wtesen und Wüdstaudenbereichen

- Schaffung und Erhattung von Kieinstrukturen:

Steinhaufen. Tümpei. Kompoststätten, etc. ais (Teü) Lebensraum für die heimische Tierwett

- naturgemäße Gestaitung und Pfiege der Gartenaniagen und der Grün- und Freiflächen

Montabaur. 22.09.1994

WiLD + KLUMPP

ARCHiTEKTEN

MONTABAUR

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2. Bauordnunasrechttiche Textfestsetzunaen

2.1 Gestaitung bauticher Aniagen

Die Dachneigung muß mind. 25* betragen.

Die Dächer aneinander gebauter Häuser müssen die gieiche Neigung aufweisen.

Bei der Vergabe an verschiedene Pianer ist zwischen diesen eine Rücksprache bezügiich

- Dachneigung

- Materiatwahi

- Farbe

erforderiich, um eine etnheitiiche Gestaitung sicherzusteiien.

. Zur Beiichtung von ausgebauten Dachgeschossen sind die Dach- fiächen zu staffein bzw. Dachgauben einzubauen.

Zur Beiichtung von Aufenthattsräumen sind Dachfiächenfenster unzuiässig.

Müiitonnen und Container sind in beiüfteten Räumen im Gebäude oder in eigens dafür zu errichtenden. Meinen, nicht massiven Ge­bäuden. die auch außerhaib der Uberbaubaren Flächen zuiässig sind, unterzubringen.

Soiche Gebäude sind mit rankenden Pflanzen zu begrünen.

2.2 Gestaitung der unbebauten Fiächen

Die in der Ptanzetchnung dargesteHten befahrbaren Wohnwege werden ais Verkehrsfiöchen mit der besonderen Zweckbestimmung "Verkehrsberuhigter Bereich* kn Sinne des § 42 StVo vom 21.08.1980 festgesetzt.

im Bereich der Wohnbaufiächen sind mind. 75 % der nicht überbau­baren Grundstücksfidche ais Garten oder Grünfläche anzutegen und zu unterhatten.

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