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Verkehrs- und Zufahrtsflöchen für Garagen, Steif- und Parkplätze sind auf , ein Mindestmaß zu beschränken. Der Versiegeiungsgrad ist durch gräßtmögiiche Verwendung von wasserdurchlässigen Materiaiien ( Kies. Rasengitter, großfugige Pfiaster) zu minimieren.
Massive Einfriedungen der Grundstücke sind bis zu einer Hähe von 0.50 m zuiässig.
im Bereich aneinander gebauter Häuser sind bis zu 2,00 m hohe Hoiz- btenden bzw. Bepfianzungen ais Sichtschutz mägiich. im Bereich von Sichtdreiecken ist nur bodendeckende Bepflanzung zulässig
2.3 Emofehiunoen der Landschaftspianung
- Rückhaitung von Niederschiagswasser
Versickerung. Wiederverwendung ais Brauchwasser in Zisternen Teichen
- Verwendung heimischer Gehäize für die Gestaitung der Gartenan- iage
- Reduzierung pfiegeintensiver Zierrasenfiächen zugunsten von Biumen- wtesen und Wüdstaudenbereichen
- Schaffung und Erhattung von Kieinstrukturen:
Steinhaufen. Tümpei. Kompoststätten, etc. ais (Teü) Lebensraum für die heimische Tierwett
- naturgemäße Gestaitung und Pfiege der Gartenaniagen und der Grün- und Freiflächen
Montabaur. 22.09.1994
WiLD + KLUMPP
ARCHiTEKTEN
MONTABAUR
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2. Bauordnunasrechttiche Textfestsetzunaen
2.1 Gestaitung bauticher Aniagen
Die Dachneigung muß mind. 25* betragen.
Die Dächer aneinander gebauter Häuser müssen die gieiche Neigung aufweisen.
Bei der Vergabe an verschiedene Pianer ist zwischen diesen eine Rücksprache bezügiich
- Dachneigung
- Materiatwahi
- Farbe
erforderiich, um eine etnheitiiche Gestaitung sicherzusteiien.
. Zur Beiichtung von ausgebauten Dachgeschossen sind die Dach- fiächen zu staffein bzw. Dachgauben einzubauen.
Zur Beiichtung von Aufenthattsräumen sind Dachfiächenfenster unzuiässig.
Müiitonnen und Container sind in beiüfteten Räumen im Gebäude oder in eigens dafür zu errichtenden. Meinen, nicht massiven Gebäuden. die auch außerhaib der Uberbaubaren Flächen zuiässig sind, unterzubringen.
Soiche Gebäude sind mit rankenden Pflanzen zu begrünen.
2.2 Gestaitung der unbebauten Fiächen
Die in der Ptanzetchnung dargesteHten befahrbaren Wohnwege werden ais Verkehrsfiöchen mit der besonderen Zweckbestimmung "Verkehrsberuhigter Bereich* kn Sinne des § 42 StVo vom 21.08.1980 festgesetzt.
im Bereich der Wohnbaufiächen sind mind. 75 % der nicht überbaubaren Grundstücksfidche ais Garten oder Grünfläche anzutegen und zu unterhatten.
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