Akte 
Sitzung 08. Dezember 1994
Entstehung
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§ 7

Behandlung von Verstößen gegen die Richtlinien

Der Bewiiligungsbescheid kann bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Richt­linien oder gegen Auflagen des Bewilligungsbescheides und bei einer zweckfremden Verwendung der bewilligten Mittel bzw. zweckfremder Nutzung der Wohnung jeder­zeit ganz oder teilweise widerrufen werden. Außerdem ist eine Rückzahlung städtischer Mittel zu fördern, wenn durch die Inanspruchnahme anderer Programme öffentlich-rechtlicher Träger eine Kumulierung über die in § 3 genannte Grenze hinaus eingetreten ist. Soweit der Bewiiligungsbescheid widerrufen wird, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurück zu erstatten.