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§ 7
Behandlung von Verstößen gegen die Richtlinien
Der Bewiiligungsbescheid kann bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Richtlinien oder gegen Auflagen des Bewilligungsbescheides und bei einer zweckfremden Verwendung der bewilligten Mittel bzw. zweckfremder Nutzung der Wohnung jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden. Außerdem ist eine Rückzahlung städtischer Mittel zu fördern, wenn durch die Inanspruchnahme anderer Programme öffentlich-rechtlicher Träger eine Kumulierung über die in § 3 genannte Grenze hinaus eingetreten ist. Soweit der Bewiiligungsbescheid widerrufen wird, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurück zu erstatten.

