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(3) Eine Ablehnung des Antrages kann u. a. auch erfolgen, wenn gegen die Art der vorgesehenen Modernisierung unter dem Gesichtspunkt der Stadtplanung und der Pflege des historischen Stadtbildes Bedenken bestehen.
(4) Die Antrag sind vor Baubeginn der Modernisierungsarbeiten beim Bauamt der Verbandsgemeinde Verwaltung Montabaur einzureichen.
Mit der baulichen Maßnahme darf grundsätzlich erst nach Bewilligung des Zuschusses begonnen werden. Aufgrund eines begründeten Antrages kann ein _vorzeitiger Baubeginn genehmigt werden. Hieraus entsteht kein Rechtsanspruch auf eine Bezuschussung. Der Bescheid über die Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn hat einen entsprechenden Hinweis zu enthalten.
§ 5
Bewilligungsverfahren
(1) Die Bewilligung der städtischen Zuschüsse erfolgt nach Beschlußfassung durch den Haupt- und Finanzausschuß nach Anhörung des Bauausschusses durch einen Bewilligungsbescheid.
Er enthält den Wider ruf svorbehalt gemäß § 7 und kann Auflagen und Bedingungen vorsehen. Der Bowilligungsbescheid wird gegenstandslos, wenn die Modernisierung nicht innerhalb von 2 Jahren nach der Bewilligung abgeschlossen ist. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden, wenn ihre Nichteinhaltung durch Gründe verursacht wird, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat.
(2) Der Zuschuß wird nach Abschluß der Arbeiten und Vorlage sowie Prüfung der Kostenaufstellung, die vom Bauherrn unter Beifügung der Schlußrechnungen vorzuiegen ist, ausgezahit. Auf Antrag kann bei Vorlage einer Teilkostenaufstellung ein anteiliger Abschlag fis zur Höhe von 50 v. H. des Zuschusses vorab ausgezahlt werden. Die geprüften Schlußrechnungen sind dem Bauherrn mit dem Stempelaufdruck "Verwendet für Modernisierungszuschuß der Stadt Montabaur laut Bewilligungsbescheid vom " zurückzugeben.
Ergibt der Kostennachweis, daß die tatsächlich aufgewandten, zuschußfähigen Kosten geringer sind als die im Bewilligungsbescheid zugrunde gelegten Beträge, ist der Zuschuß der Stadt entsprechend zu kürzen. Die Kürzung unterbleibt, wenn die Kostenunterschreitung weniger als 300,-- DM beträgt.
§ 6
Besondere Förderungsbedingungen
Die für Maßnahmen im Sinne des § 2 aufgewendeten Kosten bleiben bei der Ermittlung der Miete insoweit unberücksichtigt, als sie aus Förderungsmittel der Stadt finanziert worden sind.
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