Akte 
Sitzung 25. Oktober 1994
Entstehung
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Fällt ein Mitglied des Auf.sicd^.sr<3f:.s vor Ende meiner Amtszeit t^eg, tritt sein Eteiivertreter als ordentliches /4ufsicht^rats/nitg'iied an seine Eteiie. Der Aiieingeseii- schafter pvähit sodann für dieses Aufsichtsratsmitgdied einen weiteren .Stellvertreter. Die Amtszeit des an die Eteiie eines ^eggefaiienen Aufsichtsratsmitgiied treten­den EteilVertreters und seines EteilVertreters endet mit der Amtszeit des weg'g'efailenen Mitglieds.

4. Die Mitglieder des Aufsichtsrats und ihre EteilVertreter können jederzeit durch Geseiischafterbeschiuß abberufen werden.

5. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats und jeder EteilVertreter kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder gegen­über der Geschäftsführung unter Einhaltung einer Kündi­gungsfrist von drei Monaten nieder!egen.

6. fvie bisherJ

5 ^

Aufsichtsrat-innere Ordnung

7. Vorsitzender des Aufsichtsrats ist der Bürgermeister der Etadt Montabaur, bei Verhinderung sein Eteiivertreter.

2. bis 7.

('keine Veränderung im Verhältnis zu Ihrer bisherigen Fassung unter Berücksichtigung meiner Ausführungen vom 72. Oktober 7994;"