"§ 7
Aufsichtsrat
7. Die Gesei-Z-sc/iaft hat einen Aufsichtsrat. Der Auf-sic/itsraü besteht aus 9 Mitgliedern, die von dem -Aiieingeseiisciiaf- ter gewählt werden. AuBerdem wird für Jedes Mitglied des i4ufsicütsrat:s ein Stellvertreter gewählt.
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2. Dem Aufsichtsrat gehören an
- der Bürgermeister der Stadt Montabaur
- drei Mitglieder des Stadtrats
- ein/-e Bankfachmann/-frau oder ein/-e Dnternebmesbera- ter/-in oder ein/-e Bteuerberater/-in
- ein/-e Arzt/Ärztin oder ein/-e Apotheker/-in oder ein/-e Vertreter/-in eines Sozialberufs
ein/-e Architekt/-in oder ein/-e Bauingenieur/-in
- ein Vertreter der evangelischen Xirebengemeinde ein Vertreter der katholischen Xirchengemeinde
Der Stellvertreter des Bürgermeisters ist sein Vertreter im Amt. Die übrigen Stellvertreter müssen der gleichen Puaiifikationsgruppe angehören wie das Mitglied des Aufsichtsrats,, das sie vertreten.
S. Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder und ihrer Stellvertreter erfolgt Jeweils für einen Zeitraum, der mit dem Ende der GesellSchafterVersammlung beginnt, in der sie gewählt werden, und mit dem Ende der Gesellschaf- terversammlung endet, in der der nachfolgende Aufsichtsrat gewählt wird.
17 . 11.1994
Leg-Per.XI
08.12.1994
Leg-Per.XI
Wahlen zum Aufsichtsrat finden Jeweils innerhalb von sechs Monaten nach den Wahlen zum Stadtrat statt.

