c) Vermögensteuer
Die Befreiungsbestimmung des § 3 Nr. 12 VStG entspricht den in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und § 3 Nr. 6 GewStG getroffenen Regetungen. Auch hier ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn ein wirtschaftticher Geschäftsbetrieb unterhatten wird, es sei denn es tiegt ein Zweckbetrieb vor.
Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung (§§ 51 - 68 AO) müssen zu Beginn des jeweitigen Jahres erfüttt sein.
d) Umsatzsteuer
Grundsätztich besteht für gemeinnützige Körperschaften Umsaizsteuerpfticht mitvottem Vorsteuerabzug.
§ 4 Nr. 16 UStG stettt aber die mit dem Betrieb von Attenheimen. Attenwohnheimen und Pftegeheimen eng verbundenen Umsätze von der Besteuerung frei, wenn diese von juristischen Personen des öffenttichen Rechts betrieben oder mindestens zwei Dritte) der Leistungen im vorangegangenen Katenderjahr den in § 68 Abs. 1 des Bundessozia)hi)fegesetzes oder den in § 53 Nr. 2 AO genannten Personen zugute gekommen sind.
Die tetzgenannte Voraussetzung ist ausschlaggebend für die tnanspruchnahme der Steuerbefreiung durch private Heime. A!s private Heime sind auch sotche anzusehen, die in der Form der privairechttichen Gesettschaft betrieben werden, deren Anteite nur juristischen Personen des öffenttichen Rechts gehören.
Aufgrund dieser Steuerbefreiung bteibt ein Vorsteuerabzug versagt da die Vorsteuer nur insoweit abzugsfähig ist ats sie auf steuerpftichtige Umsätze entfättt
Jedoch unterliegen Umsätze, die aus dem Verkauf von Speisen oder Getränken an Besucher (z.B. Umsätze einer Besuchercafeteria) resuttieren. dem Regetsteuersatzvon 15 %. Für diese Umsätze ist ein Vorsteuerabzug mögtich.
Für die tnanspruchnahme der Steuerbefreiung sind die Verhältnisse des vorangegangenen Katenderjahres maBgebend.

