e) Besonderheit
Wenn z.B. eine Besuchercafeteria betrieben wird, tiegt ats Wirtschaftler Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb vor. so daB dann bei der Körperschaft-, der Gewerbe- und der Vermögensteuer die attgemeinen Vorschriften getten. aiso Steuerpfücht gegeben ist Umsatzsteuer)^ unterlegen die Umsätze, die aus dem Verkauf von Speisen und Getränken an Besucher einer Besuchercaferteria resuttieren. dem Regeisteuersatzvon 15 %. Für diese Umsätze ist dann ein Vorsteuerabzug mögtich.
Kobienz. 13.10.1994

