b) soweit von der steuerbefreiten Körperschaft die Ausschüttungsbetastung i.S.d. § 27 KStG herzusteiten ist.
(Diese Bestimmung ist jedoch für gemeinnützige GrnbHs unretevant. da ihnen nach § 55 Abs.1 AO grundsätztich eine Ausschüttung an ihre Mitgtieder untersagt ist.)
c) für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die weder Sitz noch Geschäftsteitung im tntand haben.
b) Gewerbesteuer
Bei Vortiegen der Voraussetzungen für die tnanspruchnahme steuerticher Vergünstigungen nach der Abgabenordnung sind steuerbegünstigte Körperschaften nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit
Entsprechend der körperschaftsteuertichen Regetung gitt auch bei der Gewerbesteuer die Einschränkung. da3 die Körperschaft insoweit steuerpfttchtig ist ats sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhätt Zweckbetriebe i.S.d. § 65 AO unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
Nach § 3 Nr.20 a und c GewStG sind spezieit Attenheime. Aitenwohnheime und Pflegeheime von der Gewerbesteuer befreit wenn diese von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden oder wenn im Erhebungszeitraum mindestens zwei Dritte) der Leistungen den in § 68 Abs.1 des Bundessoziaihiifegesetzes oder den in § 53 Nr. 2 AO genannten Personen zugute gekommen sind.
Personen i.S.d. § 68 Abs. 1 des Bundessoziathitfegesetzes sind solche, die infolge einer Krankheit oder Behinderung so hitflos sind. dat3 sie nicht ohne Wartung und Pflege bteiben können. § 53 Nr. 2 AO umfaOt Personen, die wirtschaftlich hitfsbedürftig sind.
Die für die Steuervergünstigung aufgestettten Voraussetzungen müssen während des gesamten Erhebungszeitraumes erfüllt sein. -

