Akte 
Sitzung 25. Oktober 1994
Entstehung
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Aktenvermerk

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Verfoigt eine Körperschaft steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 51 - 68 AO. so gewähren eine Reihe von Steuergesetzen bestimmte Steuervergünstigungen.

Unter Körperschaften sind Körperschaften. Personenvereinigungen und Vermögensmassen i.S.d. KStG zu verstehen.

a) Körperschaftsteuer

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind Körperschaften. Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stfftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächiichen Geschäftsführung ausschtieBiich und unmitteibar gemeinnützigen, miidtätigen oder kirchiichen Zwecken dienen, von der Körperschaftsteuer befreit Wird jedoch ein wirtschaftiicher Geschäftsbetrieb unterhaften. ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschiossen: es sei denn, der wirtschaftiiche Geschäftsbetrieb steiit einen Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO dar (§ 64 Abs. 1 AO).

Aiten-, Aitenwohn- und Pfiegeheime sind Zweckbetriebe . wenn sie in besonderem MaSe Personen dienen, die infoige ihres körperiichen, geistigen oder seeiischen Zustandes oder aufgrund ihrer wirtschafttichen Lage auf die Hiife anderer angewiesen sind (§ 68 Nr. 1 a AO). Diesen Personen müssen mindestens zwei Dritte) der Leistungen des Zweckbetriebes zugute kommen.

Die Befreiung von der Körperschaftsteuer kommt nur in Betracht wenn die in den §§ 51 - 68 AO aufgesteitten Voraussetzungen während des gesamten Veraniagungszeitraumes vorgetegen haben.

Jedoch wird durch § 5 Abs. 2 KStG der Umfang der Steuerbefreiung eingeschränkt Die Steuerbefreiung gitt danach nicht

a) für intändische Einkünfte, die dem Steuerabzug untertiegen.

(zu Lasten der steuerbefreiten Körperschaft einbehattene Kapitatertragsteuer. wird auf Antrag beim Bundesamt der Finanzen erstattet § 44 c EStG):