Oer Kreis der geförderten Personen ist fest abgeschlossen, wenn zwischen ihnen ein bestimmtes festes Band besteht, das es verhindert, daß Dritte in den Kreis der geförderten Personen eintreten können. Das ist etwa bei der Zugehörigkeit zu einer Fanuiie. einer Belegschaft oder einem Traditionsverband der Fali. Es genügt auch nicht, daß vorgesehen ist, Dritte zu för dem. wenn die durch dieses Band gekennzeichneten Personen fehlen. Entscheidend ist danach, ob potentiell auch andere. Außenstehende, regelmäßig in den Genuß der Förderung kommen können Der Kreis der tatsächlich Geförderten braucht nicht so groß 2 u sein, daß er als Allgemeinheit angesehen werden kann; es genügt, wenn die Auswahl der Person aus einer so großen Zahl von Personen erfolgt, daß diese als Allgemeinheit angesehen werden können Das ist etwa bei einem Frauenstift der Fall, deren Insassen aus der evangelischen Bevölkerung ausgewählt werden tBFH Urt v. 2 12. 55 - III 99/55 U - BStBl 1956 III S. 22). Daher kann auch die Forderung der Angehörigen von Berufsgruppen gemeinnützig sein, da diese Gruppen infolge ihrer Größe als Allgemeinheit gelten können Besteht zwischen diesen Personen dagegen ein festes Band, wie Betriebszugehörigkeit. Ist ihre Förderung auch dann nicht Förderung der Allgemeinheit, wenn ihre Zahl groß ist
Eine Förderung der Allgemeinheit liegt auch dann nicht vor, wenn der 8 Kreis der Personen, aus denen die zu fördernden Personen ausgewahit werden sollen, zwar nicht durch ein festes Band gekennzeichnet ist. jedoch infolge der Abgrenzungskriterien iz.B räumlichen oder beruflichen Merk malen) dauernd nur klein sein kann. Hierunter fällt etwa die Förderung der Bewohner eines Wohnblocks, Straßenzuges oder kleinen Dorfes, nicht aber die einer Stadt oder Region. Handelt es sich bei den geförderten Personen um die Angehörigen einer Berufsgruppe, so kann wegen Fehlens dieses Merkmals nur dann die Gemeinnützigkeit ausgeschlossen sein, w enn die Zahl der Angehörigen der Berufsgruppe infolge der spezialisierten Fachrichtung, des geringen Bedarfs oder der behördlichen Zulassungsvoraussetzungen nur sehr gering sein kann. Bedenklich FG Bremen Urt. v.
9 7 82 — I 37/61 K — EFG 1983 S 194. wonach eine Vereinigung, bei der nur Männer Mitglieder sein können, keinen Ausschnitt aus der Allgemeinheit darstellen. Bei der großen Zahl der Männer und damit de: möglichen Mitglieder handelt es sich nicht um eine Personenzahl, die dauernd nur klein sein kann, das Merkmal der Allgemeinheit wäre also erfüllt. Er.; sprechendes gilt selbstverständlich für Vereinigungen, der nur Frauen nr. gehören können.
Daher ist die Forderung der Allgemeinheit nicht dadurch ausgeschlossen, daß die satzungsmäßig zu fördernden Personen zu einer Minderheit gehören. wenn potentiell eine so große Zah! zu den Geförderten gehören kann daß sie als Ausschnitt aus der Allgemeinheit angesehen werden kann (vg:
FG Berlin Urt. v. 23 C. 84 - VIH 182 83 - EFC 1985 S 146 für -.n.m Ho mcsexueUen Vernn)
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