Entwurf „GmbH-Vertrag"
Stand 13.10.94 Seite 6
7. Mindestens zwei Aufsichtsratsmitgtieder und jeder Geschäftsführer können unter Angabe des Zwecks und der Gründe veriangen. daß der Aufsichtsratsvorsitzende - oder im Fatte seiner Verhinderung sein Stetivertreter - binnen vier Tagen eine Sitzung einberuft. Wird dem Vertangen innerhatb einer Frist von sieben Tagen nicht entsprochen, können die betreffenden Aufsichtsratsmitgtieder oder der Geschäftsführer setbst eine Aufsichtsratssttzung einberufen.
§9
Rechte und Pfüchten des Aufsichtsrats
1. Die Aufgaben des Aufsichtsrats ergeben sich aus den Bestimmungen des Aktiengesetzes und aus diesem Gesettschaftsvertrag
2. Der Aufsichtsrat kann die Teitnahme der Geschäftsführer an den Aufsichtsratssitzungen vertangen. Jeder Geschäftsführer hat das Recht, an den Sitzungen teitzunehmen. Der Aufsichtsrat hat das Recht, sich während einer Sitzung zur Beratung zurückzuziehen.
Unbeschadet der Verpachtung der Geschäftsführung zur Berichterstattung hat der Aufsichtsrat zu seiner tnformation das Recht, mündiiche oder schrifttiche Auskünfte von der Geschäftsführung über atte Maßnahmen der Geschäftsführer, über atte technischen, kaufmännischen und geschäfttichen Vorgänge, die zur Beurteitung der rechttichen oder wirtschafttichen Situation der Gesettschaft sowie der Zukunftsptanung geeignet und erfordertich sind, zu vertangen. Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesettschaft einsehen und prüfen. Der Aufsichtsrat kann einzetne seiner Mitgtieder beauftragen, die Rechte nach diesem Absatz auszuüben und wahrzunehmen. Der Aufsichtsrat kann die Anhörung von Sachverständigen oder Auskunftspersonen zu einzetnen Punkten der Tagesordnung beschtießen und ihnen insoweit die Teitnahme an der Sitzung gestatten.
3 Die Mitgtieder des Aufsichtsrates sind während der Amtsdauer und nach deren Abtauf verpachtet, atte tnformationen vertrauticher Art streng geheim zu hatten, die ihnen bezügtich der Gesettschaft im Zusammenhang mit ihrem Amt bekannt werden.
4 Die Tätigkeit des Aufsichtsrates ist ehrenamttich. Die Mitgtieder erhatten für ihre Tätigkeit ein pauschaleres Sitzungsgetd, dessen Höhe die Gesettschafterversammtung festsetzt.
5. Die Mitgtieder des Aufsichtsrats haften nur für diejenige Sorfatt, die sie in eigenen Angetegenheiten anzuwenden pftegen. Etwaige Ersatzansprüche gegen sie verjähren in fünf Jahren.
§10
Jahresabsch!uß und Lagebericht
Die Geschäftsführung hat in der gesetztichen Frist den Jahresabschluß (Bitanz nebst Gewinn- und Vertustrechnung sowie Anhang) für das vergangene Geschäftsjahr zu erstetten. Daneben ist ein Lagebericht aufzustetten.
Der Jahresabschtuß und der Lagebericht sind durch einen Wirtschaftsprüfer/eine Wirschaftsprüfungsgesettschaft zu prüfen.
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