Entwurf „GmbH-Vertrag"
Stand 13.10.94 Seite 5
Die Amtsperiode des Aufsichtsrates endet mit dem Ende der ersten Gesellschafterversammlung. die dem Ende der Amtsperiode des Stadtrates der Stadt Montabaur nachfolgt. Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates vor Ende seiner Amtszett aus. wähtt der Alleingesellschafter etn Ersatzmitglied. Die Amtszeit des Ersatzmitgtieds endet mit der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes.
4 Die Mitglieder des Aufsichtsrates können jederzeit durch Geseltschafterbeschtuß abberufen werden.
5 Ein Mitgtted des Aufsichtsrats kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder geger bc* bar Geschäftsführung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten ntederlegen.
6. Auf den Aufsichtsrat finden die in § 52 GmbHG angegebenen Vorschnften des Aktiengesetzes insoweit Anwendung, als in diesem Gesettschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Der Aufsichtsrat beschließt insbesondere über die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern. Den Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer schließt der Aufsichtsratsvorsitzende ab
§8
Aufsichtsrat - innere Ordnung
1. Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der Bürgermeister der Stadt Montabaur. Der Aufsichtsrat wähtt in offener Abstimmung aus seiner Mitte eine/-n Stellvertreter/-in.
2. Der Aufsichtsrat faßt setne Beschlüsse in Sitzungen. Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitzenden oder im Falte seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Tagungstermins mit einer Frist von vier Tagen einberufen.
3. Der Aufsichtsrat entscheidet in allen Fällen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; sofern dieser an derAufsichtsratssitzung nicht teitnimmt, die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden^Aufsichtsräte, die an der Teilnahme einer Aufsichtsratssitzung verhindert sind, können in der Sitzung eine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied überreichen lassen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat eine Stimme. Der Aufsichtsrat kann aus wichtigem Anlaß Beschlüsse auch durch schriftliche, telegrafische (Telefax) oder fernmündliche Stimmabgabe fassen, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats - oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter - es anordnet und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
4. Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf der Mitglieder an der Beschlußfassung teitnehmen. Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, so ist sofort mit einer Ladungsfrist von vier Tagen eine neue Aufsichtsratssitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Aufsichtsratsmitglieder beschlußfähig ist. In der Einladung muß auf diese Möglichkeit hingewiesen werden.
5. Im übrigen gibt sich der Aufsichtsrat seine Geschäftsordnung selbst.
6. Der Aufsichtsrat soll zumindest zu einer Sitzung pro Geschäftshalbjahr zusammentreten.
H:\GGMBH\GESVER7DOC

