Akte 
Sitzung 25. Oktober 1994
Entstehung
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EntwurfGmbH-Vertrag"

Stand 13.10.94 Seite 4

finden, hat die Geschäftsführung die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrates einzuhoten.

6 Zu den in Abs. 5 genannten Geschäften gehören insbesondere:

a. Erwerb. Veräußerung und Betastung von Grundstücken und grundstücksgieichen Rechten;

b Errichten von Gebäuden, wenn die damit verbundene Auftragssumme die durch Beschtuß des Aufsichtsrats festgesetzten Grenzen überschreiten;

c. Anschaffung, Herstettung und Veräußerung von Gegenständen des bewegtichen Antagevermögens, von Betriebsvorrichtungen oder die Durchführung von Umbaumaßnahmen, wenn die Anschaffungs-ZHerstettungskosten oder die mit der Umbaumaßnahme verbundene Auftragssumme die durch Beschtuß des Aufsichtsrats festgesetzten Grenzen überschreiten;

d. Aufnahme von Krediten, die das im Wirtschaftsptan vorgesehene Kreditvotumen überschreiten oder Begebung von Finanzwechsel oder Abschtuß von Faktoringverträgen, soweit der Gesamtbetrag sotcher Finanzwechset oder Faktoringverträge erfaßten Forderungen die vom Aufsichtsrat gesetzten Grenzen überschreitet;

e. Erteiten von Prokuren und Handtungsvottmachten sowie deren Widerruf, sofern nicht unverzügtiches Handetn geboten ist;

f. Gewährung von Spenden und ähntichen Aufwendungen, die nicht ats geringfügig anzusehen sind,

7. Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat und dem Atteingesettschafter mindestens hatbjährtich über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens zu berichten Dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder im FaOe seiner Verhinderung dessen Steüvertreter ist außerdem bei wichtigen Antässen unverzügtich zu berichten.

§7

Obligatorischer Aufsichtsrat

1 Die Geseüschaft hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgtiedern, die von dem Atteingeseüschafter gewähtt werden.

2. Dem Aufsichtsrat gehören an:

* der/die Bürgermeisterin der Stadt Montabaur

* drei Mitgtieder des Stadtrates

* ein/-e Bankfachmann/-frau oder ein/-e Unternehmensberater/-in oder ein/-e Steuerberaterin

* ein/-e Arzt/Ärztin oder ein/-e Apotheker/-in oder einem/-r Vertreterin eines Soziatberufs

* ein/-e Architektin oder ein/-e Bauingenieurin

* ein Vertreter der evangetischen Kirchengemeinde

* ein Vertreter der kathotischen Kirchengemeinde

3. Die Bestettung der Aufsichtsratsmitgtieder erfotgt grundsätztich jeweits für einen Zeitraum, der zeitgteich dem der Amtsperiode des Stadtrates der Stadt Montabaur ist.

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