Akte 
Sitzung 25. Oktober 1994
Entstehung
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EntwurfGmbH-Vertrag"

Stand 13.10.94 Seite 3

3 Der Aiieingeseiischafter verpfiichtet sich des weiteren, das Grundstück auf dem sich die Gebäude des Aiten- und Pfiegeheims befinden (zwischen Diiistraße, Lahnstraße und Rheinstraße geiegen), die Gebäude des Aiten- und Pfiegehetms sowie den gesamten Betrieb des Aiten- und Pftegeheims mit aiien Aktiven und Passiven nach näherer Maßgabe etnes noch abzuschiießenden Einbringungsvertrages an die GmbH zum 01 01.1995 zu übertragen, desgteichen die aus den Pfiegeentgeiten der Heimbewohner und Kostenträger sowie aus sonstigen früheren, unmitteibar mit dem Hetmbetneb verbundenen öffenttichen und privaten Zuwendungen gebiidete Rücktage im Betrag von ca. DM.

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§4

Dauer der Gesettschaft, Geschäftsjahr

1. Die Geseiischaft ist auf unbestimmte Zeit geschiossen.

2. Das Geschäftsjahr ist das Katenderjahr.

3. Aiie seit dem heutigen Tage im Namen der Geseiischaft abgeschiossenen Geschäfte geiten ais für Rechnung der GmbH abgeschiossen.

§5

Organe der Gesettschaft

Organe der Geseiischaft sind:

1 der Aiieingeseiischafter,

2. die Geschäftsführung,

3. der Aufsichtsrat.

3

§

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§6

Geschäftsführung und Vertretung

1. Die Geseiischaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestetit, wird die Geseiischaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftiich oder durch einen Geschäftsführer, gemeinsam mit einem Prokuristen, vertreten, ist ein Geschäftsführer besteitt, vertritt dieser die Gesettschaft einzein.

2. Durch Beschiuß der Geseiischafterversammtung kann bestimmt werden, daß bet Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer einzeine Geschäftsführer einzein zur Vertretung der Geseiischaft berechtigt sein soiien.

3. Die Geseiischafterversammtung kann einzeine oder aiie Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.

4. Die Geschäftsführung hat jährlich entsprechend den Vorschriften der Eigenbetriebs- VO einen Wirtschaftspian für das fotgende Geschäftsjahr aufzustetten und diesen der Geseiischafterversammtung und dem Aufsichtsrat bis spätestens 30.11. des Vorjahres zur Beschiußfassung vorzuiegen. Der Wirtschaftspian bedarf zu seiner Wirksamkett der Genehmigung des Aufsichtsrates.

5. Vor der Vornahme von Geschäften, die entweder über den gewöhniichen Betrieb der Geseiischaft hinausgehen oder in dem genehmigten Wirtschaftspian keine Grundiage

17 . 11.1994

Leg-Per.XI

08.12.1994

Leg-Per.XI

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