Entwurf „Stiftungssatzung"
Stand: 13.10.94 Seite 4
außerptanmäßiger Ausgaben wird gern § 32 Abs. 3 in Verbindung mit Abs 2 Nr 11 GemO dem Stiftungsausschuß bis zu fotgender Höhe übertragen:
. in unbegrenzter Höhe bei Ausgaben aufgrund gesetziicher oder tarifvertragücher Verpflichtung,
* bei den übrigen Ausgaben bis zur Höhe von 10.000 DM im Einzeifaii und darüber hinaus bei Ansätzen über 100.000 DM bis zu 10 % des jeweitigen Haushaitsansatzes.
4 Gemäß § 32 Abs. 3 i. V m Abs. 2 Nr. 13 GemO wird der Stiftungsausschuß zur Verfügung über Vermögen der Stiftung (Kauf, Verkauf, Tausch, ding). Betastung) bis zu '-nem Wert von jeweiis 100.000 DM ermächtigt.
5 Dem Rechnungsprüfungsausschuß der Stadt Montabaur wird die Prüfung der Jahresrechnung übertragen.
6 Für das Verfahren im Stiftungsausschuß getten die Bestimmungen der Gemeindeordnung und der jeweiis für die Ausschüsse des Stadtrates geitenden Vorschriften der Geschäftsordnung des Stadtrates. Abweichend von Satz 1 können die steiivertretenden Mitgiieder des Stiftungsausschusses mit Rederecht an aiien Sitzungen des Stiftungsausschusses teiinehmen.
7. Die Mitgiieder und Steiivertreter des Stiftungsausschusses erhaiten für die Teiinahme an den Sitzungen des Stiftungsausschusses ein Sitzungsgeid in gieicher Höhe wie die Mitgiieder des Stadtrates.
§7
Aufiösung der Stiftung
Bei Aufiösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfaii des bisherigen Zwecks, fäiit das Vermögen der Stiftung an die Stadt Montabaur, die es unmitteibar und ausschtießtich für gemeinnützige Zwecke der Aitenhiife zu verwenden hat.
§8
Schiußbestimmung
Diese Satzung tritt am_in Kraft. Gieichzeitig treten die Satzungen für den
Hospitaifonds der Stadt Montabaur vom 01.01.1992 außer Kraft.
56410 Montabaur,_ _
Dr Possei-Döiken Bürgermeister
H:\GGMBH\SATZUNG8.DOC

